Kurztitel

Abfallverzeichnisverordnung 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2020,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

01.10.2020

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Ausstufung von Einzelchargen

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDie allgemeine Ausstufung einer Einzelcharge oder die Ausstufung einer Einzelcharge zum Zweck der Deponierung umfasst die durch die grundlegende Charakterisierung bestimmte Abfallmasse. Der Abfall gilt ab dem Ausstufungstag als nicht gefährlich.
  2. Absatz 2Überschreitet ein Beurteilungswert der Einzelcharge zumindest einen der maßgeblichen Grenzwerte, gilt diese Einzelcharge als gefährlich. Die Vorgehensweise bei der Beurteilung der Einhaltung der Grenzwerte hat gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1 DVO 2008 zu erfolgen, bei immobilisierten oder stabilisierten Abfällen hat diese gemäß Anhang 5 Kapitel 3 und 4 DVO 2008 zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20011285

Dokumentnummer

NOR40226663