Abfallverzeichnisverordnung 2020
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2020,
V
Paragraph 6,
01.10.2020
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Die allgemeine Ausstufung eines bestimmten Abfalls ist nur zulässig, solange die beurteilte Einzelcharge oder die beurteilte erste Charge eines wiederkehrend anfallenden Abfalls oder die beurteilte erste Menge eines Abfallstroms (Teilmenge, Tagesanfalls- oder Tagesäquivalenzmenge) bis zum Abschluss des Ausstufungsverfahrens (Paragraph 7, AWG 2002) getrennt gelagert wurde. Der Abfall muss bis zum Abschluss dieses Verfahrens in demselben Zustand vorliegen wie er untersucht und beurteilt wurde; auch weitere Behandlungsschritte sind nicht zulässig.
Tagesanfallsmenge
12.04.2021
20011285
NOR40226661