Absatz einsFolgende Verordnungen des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers bedürfen des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates:
- Ziffer einsVerordnungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz, mit denen das Betreten, Befahren oder Benutzen untersagt wird,
- Ziffer 2Verordnungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz, mit denen das Betreten oder Befahren untersagt wird, und
- Ziffer 3Verordnungen gemäß Paragraph 5,