Kurztitel

Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2020,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16,

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

BO 1994

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 16,

  1. Absatz einsAuf Antrag hat die Behörde den in Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Ausweis auszustellen, wenn der Antragsteller
    1. Ziffer eins
      für mit Personenkraftwagen betriebene Schülertransporte eine Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens drei Jahren besitzt, sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach Paragraph 4, FSG befindet und innerhalb der drei der Antragstellung unmittelbar vorangegangenen Jahre Kraftwagen der Klasse B oder C tatsächlich gelenkt hat oder
    2. Ziffer 2
      für mit Personenkraftwagen oder Omnibussen betriebene Schülertransporte eine Lenkberechtigung für die Klasse D besitzt.

    Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Ziffer 16,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2020,)

  2. Absatz 4Der Antragsteller gemäß Absatz eins, darf innerhalb der fünf der Antragstellung unmittelbar vorangegangenen Jahre nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften, insbesondere wegen solcher Verstöße, die objektiv geeignet sind, Leben, Gesundheit oder Vermögen dritter Personen unmittelbar zu gefährden oder die Vollziehung der kraftfahrrechtlichen oder straßenpolizeilichen Vorschriften in einer den Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit gefährdenden Weise zu beeinträchtigen, bestraft worden sein.
  3. Absatz 5Bei Personen, die gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, zu Schülertransporten im Sinne des Paragraph 106, Absatz 10, zweiter Satz KFG 1967 berechtigt sind, hat die Behörde mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Durchführung von Schülertransporten für einen der Schwere des Einzelfalls angemessenen Zeitraum außer Kraft getreten ist, wenn sie im Sinne von Absatz 4, bestraft worden sind.
  4. Absatz 6Wenn ein Bescheid nach Absatz 5, ergangen ist, hat die Behörde im Führerschein des Betroffenen im Raum für behördliche Eintragungen den Wortlaut „Ungültig für Schülertransporte im Sinne des Paragraph 106, Absatz 10, zweiter Satz KFG 1967“ einzutragen. Zur Durchführung dieser Eintragung hat der Betroffene den Führerschein der Behörde nach Zustellung des Bescheides unverzüglich vorzulegen.
  5. Absatz 7Die Eintragung nach Absatz 6, ist von der Behörde auf Antrag des Betroffenen nach Ablauf der im Bescheid nach Absatz 5, festgesetzten Frist zu streichen.
  6. Absatz 8Im Falle der Ausstellung des Ausweises nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, ist ein ärztliches Gutachten einzuholen, ob der Antragsteller die erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt. Der Antragsteller hat die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen besonderen Befunde oder einen insbesondere im Hinblick auf sein Lebensalter oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten erforderlichen Befund einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zu erbringen.
  7. Absatz 9Die nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständige Behörde hat den Ausweis nach Absatz eins, auszustellen, die Eintragungen nach Absatz 2,, 3 und 6 sowie die Streichung nach Absatz 7, durchzuführen. Verfügt der Antragsteller über keinen Wohnsitz im Inland, so ist jene Behörde zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Ort, in dem die Lenktätigkeit ausgeübt werden soll, liegt.
  8. Absatz 10Für Besitzer eines Ausweises nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, gelten die Paragraphen 5, Absatz 2, Ziffer eins bis 3, 10, 11 und 13 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2020

Gesetzesnummer

10007383

Dokumentnummer

NOR40226594