Absatz einsAuf Antrag hat die Behörde den in Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Ausweis auszustellen, wenn der Antragsteller
- Ziffer einsfür mit Personenkraftwagen betriebene Schülertransporte eine Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens drei Jahren besitzt, sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach Paragraph 4, FSG befindet und innerhalb der drei der Antragstellung unmittelbar vorangegangenen Jahre Kraftwagen der Klasse B oder C tatsächlich gelenkt hat oder
- Ziffer 2für mit Personenkraftwagen oder Omnibussen betriebene Schülertransporte eine Lenkberechtigung für die Klasse D besitzt.
Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Ziffer 16,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2020,)