Kurztitel

Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2020,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

24.09.2020

Abkürzung

BO 1994

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Besondere Bestimmungen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi)

Paragraph 4,

  1. Absatz einsAls Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) dürfen nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen.
  2. Absatz 2Der Gewerbeinhaber darf im Fahrdienst nur Lenker verwenden, die Inhaber eines derartigen Ausweises sind.
  3. Absatz 3Der Lenker hat den Ausweis während des Fahrdienstes mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die Bestätigung der Behörde über die Verlust- oder Diebstahlsanzeige ersetzt den Ausweis jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage der Meldung des Verlustes oder der Anzeige des Diebstahls.

Schlagworte

Verlustanzeige

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2020

Gesetzesnummer

10007383

Dokumentnummer

NOR40226584