Errichtung des Internationalen Zentrums für die Förderung von Menschenrechten auf lokaler und regionaler Ebene unter der Schirmherrschaft der UNESCO (Kategorie 2) in Graz (Österreich)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 147 aus 2020,
Vertrag – UNESCO
Paragraph 0
04.09.2020
16.12.2019
19/20 Amtssitzabkommen
(Übersetzung)
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) über die Errichtung des Internationalen Zentrums für die Förderung von Menschenrechten auf lokaler und regionaler Ebene unter der Schirmherrschaft der UNESCO (Kategorie 2) in Graz (Österreich)
StF: BGBl. III Nr. 147/2020 (NR: GP XXVII RV 181 AB 298 S. 45. BR: AB 10389 S. 911.)
Englisch
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Die Notifikationen gemäß Artikel 14, des Abkommens wurden am 3. August bzw. 3. September 2020 (eingelangt am 4. September 2020) vorgenommen; das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 14, mit 4. September 2020 in Kraft getreten.
Die Republik Österreich,
und
die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, (nachstehend „Vertragsparteien“ genannt),
Gestützt auf die Bestimmungen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung zur Förderung der städtischen Inklusion und insbesondere auf das Ziel 11 für nachhaltige Entwicklung (Städte inklusiv, sicher, widerstandsfähig und nachhaltig machen) sowie auf die einschlägigen Bestimmungen der von Habitat römisch drei im Oktober 2016 angenommenen Neuen Urbanen Agenda,
Unter Berücksichtigung der laufenden Arbeiten der UNESCO, welche sich auf die Förderung der städtischen Inklusion konzentrieren, insbesondere jener der Internationalen Koalition inklusiver und nachhaltiger Städte - ICCAR (früher bekannt als die Internationale Koalition der Städte gegen Rassismus) sowie anderer UNESCO-Stadtplattformen und Netzwerke,
In Anbetracht dessen, dass die Generaldirektorin von der Generalkonferenz auf deren 39. Tagung ermächtigt wurde, mit der Regierung Österreichs ein Abkommen gemäß des der Generalkonferenz vorgelegten Entwurfs zu schließen,
In dem Bestreben die Bedingungen des Rahmens für die Zusammenarbeit mit der UNESCO zu definieren, die dem Internationalen Zentrum für die Förderung der Menschenrechte auf lokaler und regionaler Ebene nach diesem Abkommen gewährt wird,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
18.09.2020
20011282
NOR40226566