Kurztitel

Errichtung des Internationalen Zentrums für die Förderung von Menschenrechten auf lokaler und regionaler Ebene unter der Schirmherrschaft der UNESCO (Kategorie 2) in Graz (Österreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 147 aus 2020,

Typ

Vertrag – UNESCO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

04.09.2020

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 1 – Begriffsbestimmungen

  1. Ziffer eins
    In diesem Abkommen bezeichnet „UNESCO“ die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur.
  2. Ziffer 2
    „Die Regierung“ bezeichnet die zuständigen Behörden der Republik Österreich.
  3. Ziffer 3
    Das „Zentrum“ bezeichnet das Internationale Zentrum für die Förderung der Menschenrechte auf lokaler und regionaler Ebene, unter der Schirmherrschaft der UNESCO, welches sich aus einer neu geschaffenen Stiftung und dem bestehenden Europäischen Trainings- und Forschungszentrum für Menschenrechte und Demokratie – ETC Graz – zusammensetzt.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020

Gesetzesnummer

20011282

Dokumentnummer

NOR40226548