bezeichnet der Ausdruck „Ertrag“ jeden wirtschaftlichen Vorteil, der unmittelbar oder mittelbar aus Straftaten stammt oder durch diese erlangt wird. Der Vorteil kann aus jedem Vermögenswert im Sinne der Litera b, bestehen;
Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 2020,
Vertrag – Multilateral
Artikel eins
01.11.2020
29/08 Strafrecht
Im Sinne dieses Übereinkommens
18.09.2020
20011277
NOR40226437