Absatz eins,Die angeführten staatsbürgerschaftsrechtlichen Urkunden sind nach den Mustern der folgenden Anlagen auszufertigen:
- Ziffer einsAnlage 1: Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft ohne Erstreckung der Verleihung (Paragraph 23, Absatz eins, StbG);
- Ziffer 2Anlage 2: Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft mit Erstreckung der Verleihung (Paragraph 23, Absatz eins, StbG);
- Ziffer 3Anlage 3: Bescheid, mit dem einem Staatsbürger für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt wird (Paragraph 28, StbG);
- Ziffer 4Anlage 4: Bestätigung über das Ausscheiden aus dem österreichischen Staatsverband im Falle des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit (Paragraph 30, Absatz eins, StbG);
- Ziffer 5Anlage 5: Bescheid über den Verlust der Staatsbürgerschaft infolge Verzichtes (Paragraph 38, Absatz 3, StbG);
- Ziffer 6Anlage 6: Staatsbürgerschaftsnachweis (Paragraph 44, StbG);
- Ziffer 7Anlage 7: Bescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige, sofern nicht ein anderes Bescheidmuster gemäß dieser Verordnung anwendbar ist.
Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2020,)