Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2020,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
12.09.2020
15.11.1965
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Übersetzung
Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965
StF: BGBl. III Nr. 137/2020 (NR: GP XXVII RV 6 AB 79 S. 34. BR: AB 10332 S. 907.)
Englisch, Französisch
*Ägypten römisch drei 137 aus 2020, *Albanien römisch drei 137 aus 2020, *Andorra römisch drei 137 aus 2020, *Antigua/Barbuda römisch drei 137 aus 2020, *Argentinien römisch drei 137 aus 2020, *Armenien römisch drei 137 aus 2020, *Australien römisch drei 137 aus 2020, *Bahamas römisch drei 137 aus 2020, *Barbados römisch drei 137 aus 2020, *Belarus römisch drei 137 aus 2020, *Belgien römisch drei 137 aus 2020, *Belize römisch drei 137 aus 2020, *Bosnien-Herzegowina römisch drei 137 aus 2020, *Botsuana römisch drei 137 aus 2020, *Brasilien römisch drei 137 aus 2020, *Bulgarien römisch drei 137 aus 2020, *China römisch drei 137 aus 2020, *Costa Rica römisch drei 137 aus 2020, *Dänemark römisch drei 137 aus 2020, *Deutschland römisch drei 137 aus 2020, *Estland römisch drei 137 aus 2020, *Finnland römisch drei 137 aus 2020, *Frankreich römisch drei 137 aus 2020, *Griechenland römisch drei 137 aus 2020, *Indien römisch drei 137 aus 2020, *Irland römisch drei 137 aus 2020, *Island römisch drei 137 aus 2020, *Israel römisch drei 137 aus 2020, *Italien römisch drei 137 aus 2020, *Japan römisch drei 137 aus 2020, *Kanada römisch drei 137 aus 2020, *Kasachstan römisch drei 137 aus 2020, *Kolumbien römisch drei 137 aus 2020, *Korea/R römisch drei 137 aus 2020, *Kroatien römisch drei 137 aus 2020, *Kuwait römisch drei 137 aus 2020, *Lettland römisch drei 137 aus 2020, *Litauen römisch drei 137 aus 2020, *Luxemburg römisch drei 137 aus 2020, *Malawi römisch drei 137 aus 2020, *Malta römisch drei 137 aus 2020, *Marokko römisch drei 137 aus 2020, *Mexiko römisch drei 137 aus 2020, *Moldau römisch drei 137 aus 2020, *Monaco römisch drei 137 aus 2020, *Montenegro römisch drei 137 aus 2020, *Nicaragua römisch drei 137 aus 2020, *Niederlande römisch drei 137 aus 2020, *Nordmazedonien römisch drei 137 aus 2020, *Norwegen römisch drei 137 aus 2020, *Pakistan römisch drei 137 aus 2020, *Philippinen römisch drei 137 aus 2020, *Polen römisch drei 137 aus 2020, *Portugal römisch drei 137 aus 2020, *Rumänien römisch drei 137 aus 2020, *Russische F römisch drei 137 aus 2020, *San Marino römisch drei 137 aus 2020, *Schweden römisch drei 137 aus 2020, *Schweiz römisch drei 137 aus 2020, *Serbien römisch drei 137 aus 2020, *Seychellen römisch drei 137 aus 2020, *Slowakei römisch drei 137 aus 2020, *Slowenien römisch drei 137 aus 2020, *Spanien römisch drei 137 aus 2020, *Sri Lanka römisch drei 137 aus 2020, *St. Vincent/Grenadinen römisch drei 137 aus 2020, *Tschechische R römisch drei 137 aus 2020, *Tunesien römisch drei 137 aus 2020, *Türkei römisch drei 137 aus 2020, *Ukraine römisch drei 137 aus 2020, *Ungarn römisch drei 137 aus 2020, *USA römisch drei 137 aus 2020, *Venezuela römisch drei 137 aus 2020, *Vereinigtes Königreich römisch drei 137 aus 2020, *Vietnam römisch drei 137 aus 2020, *Zypern römisch drei 137/2020
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. Juli 2020 im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 27, zweiter Absatz mit 12. September 2020 für Österreich in Kraft.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich folgenden Vorbehalt angebracht und nachstehende Erklärungen abgegeben:
„Das Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 findet keine Anwendung auf die Zustellung von Schriftstücken an die Republik Österreich, einschließlich ihrer Gebietskörperschaften, ihrer Behörden, und der für sie handelnden Personen; derartige Zustellungen haben auf diplomatischem Weg zu erfolgen.“
„Österreich erklärt, dass seine Zentrale Behörde eine förmliche Zustellung nur veranlasst, wenn das zuzustellende Schriftstück in deutscher Sprache verfasst oder von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet ist.“
Bezeichnung der Zentralen Behörde gemäß Artikel 2 :
„Das Bundesministerium für Justiz nimmt die Aufgaben der Zentralen Behörde gemäß Artikel 2, des Übereinkommens wahr.“
Bezeichnung der Behörde, die das Zustellungszeugnis ausstellt, gemäß Artikel 6 :
„Das Zustellungszeugnis gemäß Artikel 6, wird von den Bezirksgerichten ausgestellt.“
Bezeichnung der Behörde, die Schriftstücke entgegennimmt, die auf dem konsularischen Weg übermittelt werden, gemäß Artikel 9 :
„Zur Entgegennahme von Ersuchen um Zustellung, die von einem ausländischen konsularischen Vertreter innerhalb der Republik Österreich gemäß Artikel 9, übermittelt werden ist das Bundesministerium für Justiz als Zentrale Behörde zuständig.“
Widerspruch gegen die in Artikel 8, Absatz 2 und Artikel 10, vorgesehenen Übermittlungswege:
„Österreich widerspricht der in Artikel 8, Absatz eins, vorgesehenen Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertreter anderer Vertragsstaaten in seinem Hoheitsgebiet, es sei denn, das Schriftstück ist einem Angehörigen des Ursprungsstaats zuzustellen.“
„Österreich widerspricht Zustellungen nach Artikel 10, in seinem Hoheitsgebiet.“
Erklärungen gemäß Artikel 15, Absatz 2 und Artikel 16, Absatz 3, (Entscheidung ohne Zustellungsnachweis, Frist für Wiedereinsetzungsantrag):
„Österreich erklärt gemäß Artikel 15, Absatz 2, des Übereinkommens, dass seine Richter unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen den Rechtsstreit entscheiden können, auch wenn ein Zeugnis über die Zustellung oder die Übergabe des Schriftstücks nicht eingegangen ist.“
„Österreich erklärt gemäß Artikel 16, Absatz 3, des Übereinkommens, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf eines Jahres ab Erlassung der Entscheidung unzulässig ist.“
Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, sind ihm beigetreten oder haben erklärt, sich weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten:
Ägypten, Albanien, Andorra, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Australien (einschließlich Ashmore- und Cartierinseln, Australisches Antarktis-Territorium, Weihnachtsinsel, Kokosinseln, Heard und McDonaldinseln, Korallenmeerinseln, Norfolkinsel), Bahamas, Barbados, Belarus, Belgien, Belize, Bosnien und Herzegowina, Botsuana, Brasilien, Bulgarien, China (einschließlich der Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao), Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (einschließlich Französisch-Guayana, Französisch-Polynesien, Französische Süd- und Antarktisgebiete, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Neu-Kaledonien, Réunion, St. Barth, St. Martin, St. Pierre und Miquelon; weiters die Inseln Tromelin, Glorieuses, Juan de Nova, Europa, Bassas da India, Clipperton sowie Wallis und Futuna), Griechenland, Indien, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kanada, Kasachstan, Kolumbien, Republik Korea, Kroatien, Kuwait, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malawi, Malta, Marokko, Mexiko, Republik Moldau, Monaco, Montenegro, Nicaragua, Niederlande (für das Königreich in Europa und Aruba), Nordmazedonien, Norwegen, Pakistan, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Schweden, Schweiz, Serbien, Seychellen, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, St. Vincent und die Grenadinen, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Venezuela, Vereinigte Staaten (einschließlich Guam, Nördliche Marianen, Puerto Rico und Jungferninseln), Vereinigtes Königreich (einschließlich Anguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln, Gibraltar, Guernsey, Falklandinseln, Insel Man, Jersey, Caymaninseln, Montserrat, Pitcairn, St. Helena und abhängige Gebiete, Turks- und Caicosinseln), Vietnam, Zypern.
Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 14]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen zu benennenden Behörden oder Übermittlungsstellen:
Ägypten, Albanien, Andorra, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Australien, Bahamas, Barbados, Belarus, Belgien, Belize, Bosnien und Herzegowina, Botsuana, Brasilien, Bulgarien, China, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Indien, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kanada, Kasachstan, Kolumbien, Korea, Kroatien, Kuwait, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malawi, Malta, Marokko, Mexiko, Moldau, Monaco, Montenegro, Nicaragua, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Pakistan, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Schweden, Schweiz, Serbien, Seychellen, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, St. Vincent Grenadinen, Tschechische R, Tunesien, Türkei, Ukraine, Ungarn, USA, Venezuela, Vereinigtes Königreich, Vietnam, Zypern.
Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens –
in dem Wunsch, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke, die im Ausland zuzustellen sind, ihren Empfängern rechtzeitig zur Kenntnis gelangen,
in der Absicht, dafür die gegenseitige Rechtshilfe zu verbessern, indem das Verfahren vereinfacht und beschleunigt wird –
haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schließen, und haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:
10.09.2020
20011273
NOR40226380