Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins a

Inkrafttretensdatum

15.09.2020

Abkürzung

ZLPV 2006

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Unionsrechtliche Bestimmungen

Paragraph eins a,

  1. Absatz eins,Soweit Bestimmungen in Bezug auf Zivilluftfahrer und sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal in der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111 aus 2005,, (EG) Nr. 1008 aus 2008,, (EU) Nr. 996 aus 2010,, (EU) Nr. 376 aus 2014, und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552 aus 2004, und (EG) Nr. 216 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (im Folgenden: EASA-Grundverordnung), ABl. Nr. L 212/1 vom 22.8.2018, der Verordnung (EG) Nr. 1321 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 362 vom 17.12.2014 Seite 1, der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011,, der Verordnung (EU) Nr. 805 aus 2011, und in anderen unionsrechtlichen Durchführungsverordnungen festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die Bestimmungen über die Prüfungskommissionen gemäß Paragraph 37, Absatz eins und 3, Paragraph 38 und Paragraph 39, LFG und den Paragraphen 13, ff sind in Bezug auf freigabeberechtigtes Personal sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Gemäß Artikel 12, der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011,, Artikel 2, der Verordnung (EU) Nr. 290 aus 2012, sowie Artikel 3, (3) der Verordnung (EU) Nr. 2015/445 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, zur Festlegung von technischen Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt, ABl. Nr. L 74/1 vom 18.3.2015 wird bestimmt, dass unbeschadet der Absatz 3 bis 6 sämtliche in Artikel 12, der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, oder Artikel 2, der Verordnung (EU) Nr. 290 aus 2012, oder Artikel 3, (3) der Verordnung (EU) Nr. 2015/445 genannte Bestimmungen bis zum Ende des in Artikel 12, der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, oder Artikel 2, der Verordnung (EU) Nr. 290 aus 2012, oder Artikel 3, (3) der Verordnung (EU) Nr. 2015/445 jeweils zu der entsprechenden Bestimmung genannten Zeitraums nicht anzuwenden sind.
  3. Absatz 3,Gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 wird bestimmt, dass unbeschadet der Absatz 5 und 6 sämtliche in Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 genannte Bestimmungen bis zum Ende des in Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 jeweils zu der entsprechenden Bestimmung genannten Zeitraums nicht anzuwenden sind.
  4. Absatz 4,Abweichend der Regelung in Absatz 2, sind ab dem 1. Mai 2016 folgende Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Kapitel 1 (Allgemeine Anforderungen), Kapitel 2 (Besondere Anforderungen für die LAPL für Flugzeuge – LAPL(A)) und Kapitel 3 (Besondere Anforderungen für die LAPL für Hubschrauber – LAPL(H)) des Abschnitts B (Leichtluftfahrtzeug-Pilotenlizenz) des Anhangs römisch eins (Teil-FCL) und
    2. Ziffer 2
      Unterabschnitt 3 (Besondere Anforderungen für Tauglichkeitszeugnisse für LAPL) des Abschnitts B (Anforderungen für Tauglichkeitszeugnisse für Piloten) des Anhangs römisch vier (Teil-MED).
  5. Absatz 5,Die zuständige Behörde darf auch vor dem gemäß Absatz 2 und 3 bestimmten Zeitpunkt Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, oder der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 anwenden, sofern dies im Einklang mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit steht und die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, oder der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 von der zuständigen Behörde mittels Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (ZPH) genau bezeichnet wurden.
  6. Absatz 6,Die Anwendung der gemäß Absatz 5, bezeichneten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, darf nur auf Antrag erfolgen. Sobald eine Berechtigung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, oder der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 erlangt wird, sind auch alle anderen mit dieser Berechtigung zusammenhängenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, oder der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 anzuwenden.
  7. Absatz 7,Im Hinblick auf jene Sachverhalte, die vom Wortlaut des Artikel 20, der EASA-Grundverordnung erfasst werden, jedoch gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung von deren Anwendungsbereich ausgenommen sind, kann die zuständige Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und der Zweckmäßigkeit mittels eines Zivilluftfahrt-Personalhinweises gemäß Paragraph 57 b, LFG festlegen, dass genau zu bestimmende unionsrechtliche Regelungen anzuwenden sind. Die entsprechende Festlegung ist von der zuständigen Behörde mittels Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (ZPH) in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen. Die zuständige Behörde hat, sofern die Erteilung der Berechtigung nicht durch Ausstellung eines Zivilluftfahrerscheins oder durch Eintragung in einen Zivilluftfahrerschein erfolgt, auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen, mit welcher die erteilte Berechtigung beurkundet wird.
  8. Absatz 8,Bescheinigungen für Flugbegleiter gemäß Artikel 22, der EASA-Grundverordnung dürfen von zugelassenen Betreibern oder Ausbildungseinrichtungen ausgestellt werden.
  9. Absatz 9,Enthalten die Bestimmungen dieser Verordnung Verweise auf die Anlage 1 (JAR-FCL 1), Anlage 2 (JAR-FCL 3) oder Anlage 7 (JAR-FCL 2), sind diese als Verweise auf die inhaltlich entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, zu verstehen.
  10. Absatz 10,Die zuständige Behörde kann unter Beachtung der in Absatz 5, genannten Erfordernisse auf Antrag Bestimmungen des Unionsrechts, deren Anwendung gemäß Absatz 2, oder Absatz 3, ausgesetzt ist, auf inhaltlich entsprechende in dieser Verordnung geregelte Sachverhalte anwenden.
  11. Absatz 11,Personen, die über eine Lizenz oder Genehmigung gemäß den in Paragraph eins, Absatz 2, genannten unionsrechtlichen Bestimmungen verfügen, sind berechtigt, die in der entsprechenden Lizenz oder Genehmigung enthaltene Berechtigung auch in Bezug auf inhaltlich entsprechende in dieser Verordnung geregelte Tätigkeiten auszuüben. Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen oder eine sonstige Beurkundung vorzunehmen, mit welcher die entsprechende Berechtigung beurkundet wird.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2021

Gesetzesnummer

20004772

Dokumentnummer

NOR40226337