Kurztitel

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2020,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2,

Inkrafttretensdatum

15.09.2020

Abkürzung

ZLLV 2010

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Anlage B

EINTRAGUNGSZEICHEN FÜR ZIVILLUFTFAHRZEUGE

Alle im Luftfahrzeugregister eingetragenen Zivilluftfahrzeuge mit Ausnahme der Segelflugzeuge, motorisierten Hänge- und Paragleiter, Ultraleichtflugzeuge gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, Litera a,, c, d und e und Motorsegler:

Ziffer eins einmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis einschließlich 2 000 kg:

Erster Buchstabe des Eintragungszeichens

A, C, D oder K

 

Die Buchstaben D und K bleiben für Flugzeuge mit mehr als 3 Sitzplätzen vorbehalten

Ziffer 2 einmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 2 000 kg bis

einschließlich 5 700 kg:

Erster Buchstabe des Eintragungszeichens

E

Ziffer 3 mehrmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis einschließlich 5 700 kg:

Erster Buchstabe des Eintragungszeichens

F

Ziffer 4 ein- und mehrmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als

5 700 bis einschließlich 14 000 kg:

Erster Buchstabe des Eintragungszeichens

G

Ziffer 5 mehrmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 14 000

bis einschließlich 20 000 kg:

Erster Buchstabe des Eintragungszeichens

H

Ziffer 6 mehrmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 20 000 kg:

Erster Buchstabe des Eintragungszeichens

römisch eins oder L

Ziffer 7 Abweichend von der allgemeinen, gewichtsklassenmäßigen Kennzeichnungsregel gilt für:

Luftfahrzeuge

des Bundes

B

Experimental-Luftfahrzeuge

sowie Luftfahrzeuge, die für Erprobungs- oder Prüfflüge verwendet

werden

V

Luftfahrzeuge, die mit einer Zwischenbewilligung gemäß Paragraph 20, LFG betrieben werden,

 

wenn sie nicht bereits unter einem anderen Kennzeichen im Luftfahrzeugregister

eingetragen sind

U

Unbemannte Luftfahrzeuge

Y

Ziffer 8 Bei den Luftfahrzeugen mit besonderen Baumerkmalen gilt Folgendes:

 

Erster Buchstabe des Eintragungszeichens für

 

Wasser- und Amphibienfahrzeuge

W

Drehflügler

(Hubschrauber, Tragschrauber)

X

Luftfahrzeuge

leichter als Luft

Z, R oder S

Segelflugzeuge, motorisierte Hänge- und Paragleiter, Ultraleichtluftfahrzeuge gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, Litera a,, c, d und e sowie Motorsegler:“

Segelflugzeuge und Ultraleichtluftfahrzeuge gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, Litera e, :,

 

Zifferngruppe des Eintragungszeichens

0001–0999 und 5000–5999

Ultraleichtluftfahrzeuge – aerodynamisch gesteuert:

 

Zifferngruppe des Eintragungszeichens

7000–7989

Ultraleichtluftfahrzeuge – aerodynamisch in Erprobung:

 

Zifferngruppe des Eintragungszeichens

7990–7999

Ultraleichtluftfahrzeuge – gewichtskraftgesteuert

 

Zifferngruppe des Eintragungszeichens

8000–8989

Ultraleichtluftfahrzeuge – gewichtkraftgesteuert in Erprobung

 

Zifferngruppe des Eintragungszeichens

8990–8999

Motorisierte Hänge- und Paragleiter

 

Zifferngruppe des Eintragungszeichens

6000–6989

Motorisierte Hänge- und Paragleiter in Erprobung

 

Zifferngruppe des Eintragungszeichens

6990–6999

Motorsegler und Ultraleichtluftfahrzeuge gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, Litera c,

 

Zifferngruppe des Eintragungszeichens

9000–9989

Motorsegler und Ultraleichtluftfahrzeuge gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, Litera c, in Erprobung

 

Zifferngruppe des Eintragungszeichens

9990–9999

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2020

Gesetzesnummer

20006791

Dokumentnummer

NOR40226235