Kurztitel

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

15.09.2020

Abkürzung

ZLLV 2010

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Anlage B

EINTRAGUNGSZEICHEN FÜR ZIVILLUFTFAHRZEUGE

Alle im Luftfahrzeugregister eingetragenen Zivilluftfahrzeuge mit Ausnahme der Segelflugzeuge, motorisierten Hänge- und Paragleiter, Ultraleichtflugzeuge gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, Litera a, c, d und e und Motorsegler:

Ziffer eins einmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis einschließlich 2 000 kg:

Erster Buchstabe des Eintragungszeichens

A, C, D oder K

 

Die Buchstaben D und K bleiben für Flugzeuge mit mehr als 3 Sitzplätzen vorbehalten

Ziffer 2 einmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 2 000 kg bis

einschließlich 5 700 kg:

Erster Buchstabe des Eintragungszeichens

E

Ziffer 3 mehrmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis einschließlich 5 700 kg:

Erster Buchstabe des Eintragungszeichens

F

Ziffer 4 ein- und mehrmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als

5 700 bis einschließlich 14 000 kg:

Erster Buchstabe des Eintragungszeichens

G

Ziffer 5 mehrmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 14 000

bis einschließlich 20 000 kg:

Erster Buchstabe des Eintragungszeichens

H

Ziffer 6 mehrmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 20 000 kg:

Erster Buchstabe des Eintragungszeichens

römisch eins oder L

Ziffer 7 Abweichend von der allgemeinen, gewichtsklassenmäßigen Kennzeichnungsregel gilt für:

Luftfahrzeuge

des Bundes

B

Experimental-Luftfahrzeuge

sowie Luftfahrzeuge, die für Erprobungs- oder Prüfflüge verwendet

werden

römisch fünf

Luftfahrzeuge, die mit einer Zwischenbewilligung gemäß Paragraph 20, LFG betrieben werden,

 

wenn sie nicht bereits unter einem anderen Kennzeichen im Luftfahrzeugregister

eingetragen sind

U

Unbemannte Luftfahrzeuge

Y

Ziffer 8 Bei den Luftfahrzeugen mit besonderen Baumerkmalen gilt Folgendes:

 

Erster Buchstabe des Eintragungszeichens für

 

Wasser- und Amphibienfahrzeuge

W

Drehflügler

(Hubschrauber, Tragschrauber)

römisch zehn

Luftfahrzeuge

leichter als Luft

Z, R oder S

Segelflugzeuge, motorisierte Hänge- und Paragleiter, Ultraleichtluftfahrzeuge gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, Litera a, c, d und e sowie Motorsegler:“

Segelflugzeuge und Ultraleichtluftfahrzeuge gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, lit. e:

 

Zifferngruppe des Eintragungszeichens

0001–0999 und 5000–5999

Ultraleichtluftfahrzeuge – aerodynamisch gesteuert:

 

Zifferngruppe des Eintragungszeichens

7000–7989

Ultraleichtluftfahrzeuge – aerodynamisch in Erprobung:

 

Zifferngruppe des Eintragungszeichens

7990–7999

Ultraleichtluftfahrzeuge – gewichtskraftgesteuert

 

Zifferngruppe des Eintragungszeichens

8000–8989

Ultraleichtluftfahrzeuge – gewichtkraftgesteuert in Erprobung

 

Zifferngruppe des Eintragungszeichens

8990–8999

Motorisierte Hänge- und Paragleiter

 

Zifferngruppe des Eintragungszeichens

6000–6989

Motorisierte Hänge- und Paragleiter in Erprobung

 

Zifferngruppe des Eintragungszeichens

6990–6999

Motorsegler und Ultraleichtluftfahrzeuge gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, Litera c

 

Zifferngruppe des Eintragungszeichens

9000–9989

Motorsegler und Ultraleichtluftfahrzeuge gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, Litera c, in Erprobung

 

Zifferngruppe des Eintragungszeichens

9990–9999

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2020

Gesetzesnummer

20006791

Dokumentnummer

NOR40226235