Kurztitel

Lehrpläne - freikirchlicher Religionsunterricht an Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 380 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

03.09.2020

Index

70/07 Schule und Kirche

Text

Die nachstehend genannten Lehrpläne für den freikirchlichen Religionsunterricht wurden vom Rat der „Freikirchen in Österreich“ mit Wirksamkeit vom 1. September 2014 erlassen und werden hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht:

  1. Ziffer eins
    Lehrplan für den freikirchlichen Religionsunterricht an Volksschulen (Grundschule) und Sonderschulen (1. bis 4. Schulstufe)

Anlage 1

 

 

  1. Ziffer 2
    Lehrplan für den freikirchlichen Religionsunterricht an Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Volksschulen (Volksschuloberstufe), Sonderschulen (5. bis 8. Schulstufe) und der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen

Anlage 2

 

 

  1. Ziffer 3
    Lehrplan für den freikirchlichen Religionsunterricht an Polytechnischen Schulen, in der 9. Schulstufe der Sonderschule (Berufsvorbereitungsjahr), an allgemeinbildenden höheren Schulen (ausgenommen der Unterstufe), an Berufsschulen, an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik sowie an Kollegs, Schulen für Berufstätige und Sonderformen

Anlage 3

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2020

Gesetzesnummer

20008912

Dokumentnummer

NOR40226198