Kurztitel

Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1988,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

29.08.2020

Außerkrafttretensdatum

30.10.2025

Unterzeichnungsdatum

26.09.1986

Index

59/07 Kernenergie

Langtitel

(Übersetzung)

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE FRÜHZEITIGE BENACHRICHTIGUNG BEI NUKLEAREN UNFÄLLEN

StF: BGBl. Nr. 186/1988 (NR: GP XVII RV 249 AB 446 S. 48. BR: AB 3432 S. 496.)

Änderung

BGBl. Nr. 587/1988 (K – Geltungsbereich) idF BGBl. III Nr. 221/2016

BGBl. Nr. 382/1989 (K – Geltungsbereich) idF BGBl. III Nr. 221/2016

BGBl. Nr. 446/1989 (K – Geltungsbereich) idF BGBl. III Nr. 221/2016

BGBl. Nr. 76/1991 (K – Geltungsbereich) idF BGBl. III Nr. 221/2016

BGBl. Nr. 13/1995 (K – Geltungsbereich) idF BGBl. III Nr. 221/2016

BGBl. III Nr. 51/2008 (K – Geltungsbereich) idF BGBl. III Nr. 221/2016

BGBl. III Nr. 41/2012 (K – Geltungsbereich) idF BGBl. III Nr. 221/2016

BGBl. III Nr. 210/2014 (K – Geltungsbereich) idF BGBl. III Nr. 221/2016

BGBl. III Nr. 221/2016 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 45/2017 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 182/2019 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 47/2020 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 130/2020 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 158/2020 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 152/2021 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 180/2021 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 31/2022 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 193/2023 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 167/2024 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Ägypten 587 aus 1988, *Albanien römisch drei 51 aus 2008, *Algerien 186 aus 1988,, 76 aus 1991, *Angola römisch drei 51 aus 2008, *Argentinien 76 aus 1991, *Armenien 13 aus 1995, *Australien 186 aus 1988, *Bahrain römisch drei 41 aus 2012, *Bangladesch 186 aus 1988, *Belarus 186 aus 1988, *Belgien römisch drei 51 aus 2008, *Benin römisch drei 182 aus 2019, *Bolivien römisch drei 51 aus 2008, *Bosnien-Herzegowina römisch drei 51 aus 2008, *Botsuana römisch drei 41 aus 2012, *Brasilien 76 aus 1991, *Bulgarien 186 aus 1988,, 13 aus 1995, *Burkina Faso römisch drei 210 aus 2014, *Chile römisch drei 51 aus 2008, *China 186 aus 1988, *Costa Rica 13 aus 1995, *Côte d’Ivoire römisch drei 158 aus 2020, *Dänemark 186 aus 1988, *Deutschland/BRD 186 aus 1988,, 76 aus 1991, *Deutschland/DDR 186 aus 1988, *Dominikanische R römisch drei 41 aus 2012, *Ecuador römisch drei 182 aus 2019, *El Salvador römisch drei 51 aus 2008, *Eritrea römisch drei 47 aus 2020, *Estland 13 aus 1995, *EURATOM römisch drei 51 aus 2008, *FAO 76 aus 1991, *Finnland 186 aus 1988, *Frankreich 382 aus 1989, *Gabun römisch drei 51 aus 2008, *Georgien römisch drei 41 aus 2012, *Ghana römisch drei 221 aus 2016, *Griechenland 186 aus 1988,, 13 aus 1995, *Guatemala 587 aus 1988, *Indien 186 aus 1988, *Indonesien römisch drei 51 aus 2008, *Irak 587 aus 1988, *Iran römisch drei 51 aus 2008, *Irland 13 aus 1995, *Island 76 aus 1991, *Israel 382 aus 1989, *Italien 76 aus 1991, *Japan 186 aus 1988, *Jordanien 186 aus 1988, *Jugoslawien 446 aus 1989, *Jugoslawien/BR 13 aus 1995, *Kambodscha römisch drei 210 aus 2014, *Kamerun römisch drei 51 aus 2008, *Kanada 76 aus 1991, *Kasachstan römisch drei 41 aus 2012, *Katar römisch drei 51 aus 2008, *Kolumbien römisch drei 51 aus 2008, *Kongo römisch drei 152 aus 2021, *Korea/DVR 186 aus 1988, *Korea/R 76 aus 1991, *Kroatien 13 aus 1995, *Kuba 13 aus 1995, *Kuwait römisch drei 51 aus 2008, *Laos römisch drei 210 aus 2014, *Lesotho römisch drei 210 aus 2014, *Lettland 13 aus 1995, *Libanon römisch drei 51 aus 2008, *Liberia römisch drei 167 aus 2024, *Libyen römisch drei 41 aus 2012, *Liechtenstein 13 aus 1995, *Litauen römisch drei 51 aus 2008, *Luxemburg römisch drei 51 aus 2008, *Madagaskar römisch drei 45 aus 2017, *Malawi römisch drei 31 aus 2022, *Malaysia 186 aus 1988, *Mali römisch drei 51 aus 2008, *Marokko römisch drei 51 aus 2008, *Mauretanien römisch drei 41 aus 2012, *Mauritius 13 aus 1995, *Mexiko 587 aus 1988, *Moldau römisch drei 51 aus 2008, *Monaco 446 aus 1989, *Mongolei 186 aus 1988,, 76 aus 1991, *Montenegro römisch drei 51 aus 2008, *Mosambik römisch drei 41 aus 2012, *Myanmar römisch drei 51 aus 2008, *Namibia römisch drei 130 aus 2020, *Neuseeland 186 aus 1988, *Nicaragua römisch drei 51 aus 2008, *Niederlande 186 aus 1988,, 13 aus 1995, *Niger römisch drei 180 aus 2021, *Nigeria 76 aus 1991, *Nordmazedonien römisch drei 51 aus 2008, *Norwegen 186 aus 1988, *Oman römisch drei 41 aus 2012, *Pakistan 76 aus 1991, *Panama römisch drei 51 aus 2008, *Paraguay römisch drei 210 aus 2014, *Peru römisch drei 51 aus 2008, *Philippinen römisch drei 51 aus 2008, *Polen 186 aus 1988,, 587 aus 1988, *Portugal 13 aus 1995, *Ruanda römisch drei 152 aus 2021, *Rumänien 76 aus 1991, *Russische F 13 aus 1995, *Saudi-Arabien 76 aus 1991, *Schweden 186 aus 1988, *Schweiz 186 aus 1988,, 587 aus 1988, *Senegal römisch drei 41 aus 2012, *Serbien römisch drei 51 aus 2008, *Simbabwe römisch drei 152 aus 2021, *Singapur römisch drei 51 aus 2008, *Slowakei 13 aus 1995, *Slowenien 13 aus 1995, *Spanien 76 aus 1991, *Sri Lanka 13 aus 1995, *St. Vincent/Grenadinen römisch drei 51 aus 2008, *Südafrika 186 aus 1988, *Syrien römisch drei 182 aus 2019, *Tadschikistan römisch drei 41 aus 2012, *Tansania römisch drei 51 aus 2008, *Thailand 446 aus 1989, *Tschechische R 13 aus 1995, *Tschechoslowakei 186 aus 1988,, 13 aus 1995, *Tunesien 382 aus 1989, *Türkei 76 aus 1991, *Turkmenistan römisch drei 193 aus 2023, *UdSSR 186 aus 1988, *Ukraine 186 aus 1988, *Ungarn 186 aus 1988,, 76 aus 1991, *Uruguay 76 aus 1991, *USA 382 aus 1989, *Venezuela römisch drei 210 aus 2014, *Vereinigte Arabische Emirate 186 aus 1988, *Vereinigtes Königreich 186 aus 1988,, 76 aus 1991, *Vietnam 186 aus 1988, *WHO 587 aus 1988, *WMO 76 aus 1991, *Zypern 382/1989

Ratifikationstext

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 130 aus 2020,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 18. Feber 1988 beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation hinterlegt; das Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 12, Absatz 4, für Österreich mit 20. März 1988 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Internationalen Atomenergie-Organisation haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet bzw. ratifiziert, genehmigt oder sind ihm beigetreten:

Australien, Bangladesch, Bulgarien, China, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Finnland, Indien, Japan, Jordanien, Malaysia, Mongolei, Neuseeland, Norwegen, Schweden, Sowjetunion, Südafrika, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn, Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam und Weißrußland.

Ferner haben folgende Staaten gemäß Artikel 13, erklärt, das Übereinkommen vorläufig anzuwenden:

Algerien, Bundesrepublik Deutschland, Griechenland, Demokratische Volksrepublik Korea, Niederlande, Polen, Schweiz und Vereinigtes Königreich.

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation bzw. Hinterlegung der Ratifikations-, Beitritts- oder Genehmigungsurkunde Vorbehalte zu Artikel 11, Absatz 2, erklärt:

China, Deutsche Demokratische Republik, Indien, Malaysia, Südafrika, Sowjetunion, Ukraine, Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam und Weißrußland.

Nachstehende Staaten bzw. internationale Organisationen haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer Sprache auf der Website der Internationalen Atomenergie-Organisation unter http://www.iaea.org/resources/treaties/treaties-under-IAEA-auspices abrufbar:

Eritrea, Syrien

Ägypten

Ägypten ist der Ansicht, daß die den Anwendungsbereich des Übereinkommens behandelnden Artikel eins und 2 im Lichte der offiziellen Erklärungen der Vertreter Chinas, Frankreichs, der Sowjetunion, des Vereinigten Königreiches und der Vereinigten Staaten in bezug auf die Bereitschaft ihrer Regierungen zu sehen sind, auf freiwilliger Basis die Internationale Atomenergie-Organisation und jeden anderen Staat zu benachrichtigen, der durch irgendeinen Unfall betroffen ist, der nicht in Artikel eins, des Übereinkommens benannt ist und grenzüberschreitende Strahlungsfolgen haben kann.

Ägypten erklärt, daß es sich durch die in Artikel 11, Absatz 2, vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten als nicht gebunden erachtet.

Algerien

Anläßlich der Abgabe der Erklärung über die provisorische Anwendung des Übereinkommens hat Algerien nachstehenden Vorbehalt abgegeben:

Artikel 11 :

Die Demokratische Volksrepublik Algerien betrachtet sich an keines der im Absatz 2, vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gebunden. Die Demokratische Volksrepublik Algerien erklärt, daß die Unterbreitung eines jeden Streitfalles an ein Schiedsgericht oder an den Internationalen Gerichtshof die Zustimmung alle Streitparteien erfordert.

Argentinien:

Gemäß Artikel 11, Absatz 3, betrachtet sich die Republik Argentinien nicht an die in Artikel 11, Absatz 2, des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gebunden.

Bahrain:

Das Königreich Bahrain erachtet sich an keine der in Artikel 11, Absatz 2, des Übereinkommens vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren gebunden.

Bolivien: Artikel 11, Absatz 3 :, Streitbeilegung

Bolivien erklärt, dass es sich an keine der beiden in Absatz 2, dieses Artikels vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren gebunden erachtet.

Bulgarien

Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 11, Absatz 2, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1995,)

El Salvador:

Gemäß Artikel 11, dieses Übereinkommens erachtet sich die Regierung der Republik El Salvador nicht an Absatz 2, dieses Artikels gebunden, da sie nicht die verpflichtende Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes anerkennt.

Eritrea

Nach Mitteilung des Generaldirektors der Internationalen Atomenergie- Organisation (IAEO) hat Eritrea am 13. März 2020 erklärt, sich durch den in Artikel 11, Absatz 2, vorgesehenen Streitbeilegungsmechanismus nicht als gebunden zu betrachten.

EURATOM:

Der Generaldirektor der IAEO hat auf Grund einer am 23. Dezember 1991 erhaltenen Notifikation mitgeteilt, daß die Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM) zum Übereinkommen beitreten wird. Die Gemeinschaft wird jedoch ihre Beitrittsurkunde erst hinterlegen, nachdem alle Unterzeichnerstaaten gem. Artikel 102, des EURATOM-Vertrages Vertragsparteien des Übereinkommens geworden sind. Bis dahin wird die Gemeinschaft so handeln, als ob sie an das Übereinkommen gebunden wäre und hat anläßlich dieser Notifikation nachstehende Erklärungen abgegeben:

Im Sinne von Artikel 12, Absatz 5, Litera c

Ziffer eins Gemäß den "Art". l, 2, 5 Litera a, b, c und d und Artikel 6, macht die Gemeinschaft, nachdem sie das Einverständnis des Gastgeber-Mitgliedstaates erhalten hat, Mitteilung von Unfällen, die in einer nach Artikel 8, des EURATOM-Vertrages errichteten Anlage des Gemeinsamen Forschungszentrums aufgetreten sind.

Solche Anlagen gibt es derzeit in Ispra (Italien), Karlsruhe (Deutschland), Petten (Niederlande) und Geel (Belgien).

Ziffer 2 Die Gemeinschaft erhält mit dem gleichen Recht wie Vertragsstaaten die Informationen gemäß Artikel 2 und 4,

Ziffer 3 Die Gemeinschaft ist berechtigt, weitere Informationen oder Konsultationen gem. Artikel 6, bei einem Unfall zu verlangen, der das Gebiet eines Mitgliedstaates betreffen könnte.

Ziffer 4 In der gleichen Eigenschaft wie die Vertragsstaaten wird die Gemeinschaft ihre zuständigen Behörden und Kontaktstellen nach Artikel 7, bekanntgeben; sie erhält die entsprechenden Mitteilungen von den anderen Parteien.

Im Sinne von Artikel 11, Absatz 3

Da gemäß Artikel 34, seines Statuts nur Staaten berechtigt sind, als Parteien vor dem Internationalen Gerichtshof aufzutreten, kann die Gemeinschaft nur durch das in Artikel 11, Absatz 2, des Übereinkommens bezeichnete Schiedsverfahren gebunden sein.

Erklärung der Europäischen Atomenergiegemeinschaft gemäß Artikel 12, Absatz 5, Litera c, des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei Nuklearunfällen:

„Die Gemeinschaft besitzt Zuständigkeiten, die sie mit ihren Mitgliedstaaten teilt, im Bereich der Mitteilung strahlungsbedingter Notfälle, in dem in Artikel 2, Litera b, sowie der relevanten Bestimmungen von Titel römisch zwei, Kapitel 3 „Gesundheitsschutz“ des Vertrages über die Gründung der Europäischen Atomenergiegemeinschaft vorgesehenen Ausmaß.“

FAO:

Gemäß Artikel 12, Absatz 5, Litera c, erklärt der Generaldirektor der FAO, daß die FAO auf Grund ihres Verfassungsmandats, die weltweite Situation auf dem Gebiet der Sicherstellung von Nahrungsmitteln zu überwachen und zu gewährleisten, dafür zuständig ist, die qualitativen und quantitativen Folgen aller Verseuchungen, einschließlich Radionuklide in Nahrungsmittelvorräten zu bewerten und die Regierungen über die annehmbare Höhe an Radionukliden in Landwirtschafts-, Fischerei- und Forsterzeugnissen, die im Inland oder international in den Handel kommen, zu beraten.

Frankreich

Frankreich hat anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde gemäß Artikel 11, Absatz 3, einen Vorbehalt erklärt, wonach es sich durch die Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels als nicht gebunden erachtet.

Indonesien:

Die Regierung der Republik Indonesien erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 11, dieses Übereinkommens gebunden und vertritt den Standpunkt, dass jede Streitigkeit im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens nur mit Zustimmung aller Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof oder einem Schiedsverfahren unterbreitet werden kann.

Irak

Der Irak erklärt einen Vorbehalt in bezug auf die in Artikel 11, Absatz 2, des Übereinkommens enthaltene Bestimmung betreffend die Verpflichtung zur Annahme der vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder vom Generalsekretär der Vereinten Nationen bestellten Schiedsrichter.

Iran:

Gemäß Artikel 11, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt hiermit die Regierung der Islamischen Republik Iran, dass sie sich nicht an die Bestimmungen von Artikel 11, Absatz 2, gebunden erachtet.

Israel

Israel hat anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde gemäß Artikel 11, Absatz 3, einen Vorbehalt erklärt, wonach es sich durch die Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels als nicht gebunden erachtet.

Italien:

Die Italienische Regierung, erklärt, daß die Bestimmungen in Artikel eins, insofern nicht zufriedenstellend sind, da sie die Vertragspartei verpflichten, nur Unfälle zu melden, bei denen radioaktive Stoffe freigesetzt werden, die eine internationale Grenze überschreiten könnten oder überschritten haben oder die andere Auswirkungen, die außerhalb deren Hoheitsgewalt oder Kontrolle liegen, zur Folge haben könnten.

Die Italienische Regierung ist der Ansicht, daß jeder Unfall gemeldet werden sollte, auch jene, deren Auswirkungen sich auf das Gebiet des betroffenen Staates beschränken.

Kuba:

Gemäß Artikel 11, Absatz 3, erklärt Kuba, daß es sich nicht an das in Absatz 2, vorgesehene Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gebunden erachtet.

Mauritius:

Mauritius bedauert, daß sich der Anwendungsbereich des Übereinkommens nicht auch auf nukleare Notfälle infolge militärischer Tätigkeiten, bei denen atomare Waffen beteiligt sind, bezieht, da doch die möglichen grenzüberschreitenden Strahlungsfolgen gleichermaßen schädlich seien.

Gemäß Artikel 11, Absatz 3, erachtet sich Mauritius nicht an die Bestimmungen des Artikel 11, Absatz 2, gebunden.

Monaco

Monaco hat anläßlich der Hinterlegung der Genehmigungs- bzw. Ratifikationsurkunde gemäß Artikel 11, Absatz 3, einen Vorbehalt erklärt, wonach es sich durch die Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels als nicht gebunden erachtet.

Mongolei

Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 11, Absatz 2, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1991,)

Myanmar:

Die Regierung der Union von Myanmar erklärt, dass sie sich an keine der in Artikel 11, Absatz 2, vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren gebunden erachtet.

Namibia

Nach Mitteilung des Generaldirektors der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) hat Namibia am 27. Juli 2020 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen hinterlegt und hiebei gemäß Artikel 11, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt, dass es sich durch die in Artikel 11, Absatz 2, vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nicht gebunden erachtet.

Nicaragua:

Gemäß Artikel 11, Absatz 3, des Übereinkommens erachtet sich Nicaragua an keine der in Artikel 11, Absatz 2, des Übereinkommens vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren gebunden.

Oman:

Gemäß Artikel 11, Absatz 3, des Übereinkommens über die frühe Benachrichtigung bei Nuklearunfällen erachtet sich das Sultanat Oman nicht an die in Artikel 11, Absatz 2, vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren gebunden.

Pakistan:

Die Islamische Republik Pakistan betrachtet sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 11, Absatz 2, gebunden, der die Möglichkeit vorsieht, eine Streitigkeit auf Ersuchen einer der Streitparteien einem Schiedsverfahren zu unterwerfen oder dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten und erklärt, daß für die Unterbreitung eines jeden internationalen Streitfalles an ein Schiedsgericht oder den Internationalen Gerichtshof in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller betroffenen Parteien erforderlich ist.

Peru:

Gemäß Artikel 11, Absatz 3, erklärt die Regierung der Republik Peru, dass sie sich an keine der in Absatz 2, dieses Artikels vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren gebunden erachtet.

Polen

Polen erachtet sich durch die Bestimmungen des Artikel 11, Absatz 2, des Übereinkommens als nicht gebunden.

Rumänien:

Rumänien betrachtet sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 11, Absatz 2, des Übereinkommens gebunden und erklärt, daß die Unterbreitung eines jeden internationalen Streitfalles hinsichtlich Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens an ein Schiedsgericht oder an den Internationalen Gerichtshof die Zustimmung aller Streitparteien erfordert.

Saudi-Arabien:

Ziffer eins Die Regierung des Königreiches Saudi-Arabien, daß die Bestimmungen in Artikel eins, insofern nicht zufriedenstellend sind, da sie die Vertragsstaaten verpflichten nur jene Unfälle, bei denen radioaktiver Stoff freigesetzt wurde, zu melden, der internationale Grenzen überschritten hatte oder überschreiten könnte oder solche, deren Auswirkungen außerhalb ihrer Hoheitsgewalt oder Kontrolle liegen. Die Regierung des Königreiches Saudi-Arabien ist der Ansicht, daß alle Unfälle gemeldet werden sollten einschließlich jener, bei denen sich die Folgen nur auf das Gebiet des betroffenen Staates beschränken, ungeachtet der Ursache des Unfalls, sei es eine zivile oder eine militärische, einschließlich Unfällen, die auf Kernwaffen oder Kernwaffenversuche zurückzuführen sind, da grenzüberschreitende Folgen jeglicher Art, die für die Sicherheit von Bedeutung sind, ohne Unterschied Schäden für alle verursachen könnten.

Ziffer 2 Gemäß Artikel 11, Absatz 3, erklärt die Regierung des Königreichs Saudi-Arabien, daß es sich nicht an die in Absatz 2, vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gebunden betrachtet.

Spanien:

Das Königreich Spanien betrachtet sich nicht an die in Artikel 11, Absatz 2, des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gebunden.

Sri Lanka:

Sri Lanka ist der Ansicht, daß der den Anwendungsbereich des Übereinkommens behandelnde "Art". l im Lichte der offiziellen Erklärungen der Vertreter Chinas, Frankreichs, der Russischen Föderation, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten in bezug auf die Bereitschaft ihrer Regierung zu sehen ist, auf freiwilliger Basis die Internationale Atomenergie-Organisation und jeden anderen Staat zu benachrichtigen, der durch irgendeinen Unfall betroffen ist, der nicht in "Art". l des Übereinkommens benannt ist und grenzüberschreitende Strahlungsfolgen haben kann.

Thailand

Thailand hat anläßlich der Hinterlegung der Genehmigungs- bzw. Ratifikationsurkunde gemäß Artikel 11, Absatz 3, einen Vorbehalt erklärt, wonach es sich durch die Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels als nicht gebunden erachtet.

Tschechoslowakei

Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 11, Absatz 2, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1995,)

Türkei:

Hiemit erklärt die Türkei gemäß Artikel 11, Absatz 3,, daß sie sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 11, Absatz 2, des Übereinkommens gebunden betrachtet.

Ungarn

Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 11, Absatz 2, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1991,)

Venezuela

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Venezuela folgenden Vorbehalt erklärt:

„Gemäß Artikel 11, Absatz 3, des Übereinkommens über die frühe Benachrichtigung bei Nuklearunfällen erklärt die Bolivarische Republik Venezuela, dass sie sich an keine der in Artikel 11, Absatz 2, des Übereinkommens vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren gebunden erachtet.“

Vereinigte Staaten

Vereinigten Staaten haben anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde gemäß Artikel 11, Absatz 3, einen Vorbehalt erklärt, wonach sie sich durch die Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels als nicht gebunden erachten.

Vereinigtes Königreich:

Unter Bezugnahme auf Artikel 3, des Übereinkommens bekräftigt die Regierung des Vereinigten Königreichs und wie auch der Energieminister des Vereinigten Königreiches in seiner Rede anläßlich der Sondertagung der Generalkonferenz am 24. September 1986 erklärte, daß bei einem Unfall bei militärischen Anlagen oder Einrichtungen das Vereinigte Königreich die IAEO und davon betroffene Staaten ebenfalls verständigen würde, obwohl er nicht unter die in Artikel eins, des Übereinkommens angeführte Art fällt, jedoch die in diesem Artikel angeführten Folgen hatte oder haben könnte.

WHO

In Übereinstimmung mit Artikel 12, Absatz 5, Litera c, erklärt der Generaldirektor von WHO, daß die Weltgesundheitsorganisation dafür zuständig ist, als die leitende und koordinierende Behörde im internationalen Gesundheitswesen in den durch das Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten zu fungieren und diesbezügliche Hilfe auf Ersuchen oder mit Zustimmung von Regierungen zu leisten, unbeschadet der nationalen Zuständigkeit eines jeden ihrer Mitgliedstaaten.

WMO:

Ich, der Unterfertigte, Prof. G. O. P. Obasi, Generalsekretär der Weltorganisation für Meteorologie, erkläre in Übereinstimmung mit Artikel 12, Absatz 5, Litera c, des Übereinkommens über die frühe Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen, angenommen in Wien am 26. September 1986, daß die WMO hinsichtlich Verhandlung, Abschluß und Anwendung internationaler Übereinkommen in Angelegenheiten, die durch dieses Übereinkommen gedeckt sind, in dem Ausmaß zuständig ist, um die Ziele der Organisation, wie diese in Artikel 2, der Konvention der Meteorologischen Weltorganisation dargelegt sind, zu verwirklichen.

Folgende Staaten haben zuständige Behörden bzw. Kontaktstellen gemäß Artikel 7, notifiziert:

BANGLADESCH

Chairman, Nuclear Safety Committee, Bangladesh Atomic Energy Commission, P.O. Box No. 158, Ramna, Dhaka, BANGLADESH, Telegrammadresse: BANGLATOM, DHAKA

Tel.:

Büro:

501610

500387

Wohnung:

407056

380647

DEUTSCHE DEMOKRATISCHE REPUBLIK Zuständige Behörde und Kontaktstelle:

The National Board for Atomic Safety and Radiation Protection of the German Democratic Republic.

FINNLAND

The Finnish Centre for Radiation and Nuclear Safety, P.O. Box 268, 00101 Helsinki, Tel.: 61671, 544722, Telex: 126050 fcrns

Irland:

Gemäß Artikel 7

Kontaktstelle für die Entgegennahme einer Benachrichtigung:

Garda Siochana Communications Room, Dublin Castle, Dublin 2, Telefonnummern (24 Stunden pro Tag): Zentrale: 01-781122, zuständiger Inspektor: 01-754058, Telex Nrn. 93500, 93889.

Zuständige Behörde/Kontaktstelle für die Ausstellung einer Benachrichtigung:

Nuclear Energy Board, 3 Clonskeagh Square, Clonskeagh Road, Dublin 14, Telf. Nr. 01-697766, Telex Nr. 30610, Fax Nr. 697437.

JAPAN Kontaktstellen:

Ministry of Foreign Affairs, 2-2-1 Kasumigaseki,, Chiyoda-ku, Tokyo

Tel.: 03-581-3518 (Division of Nuclear Energy), 03-581-0753 (abends und an Feiertagen), Telex: J22350, Facs.: 592-1588 (abends und an Feiertagen)

Zuständige Behörden:

Ministry of Foreign Affairs, Science and Technology Agency, 2-2-1 Kasumigaseki,, Chiyoda-ku, Tokyo, Tel.: 03-581-5271

Ministry of International Trade and Industry, 1-3-1 Kasumigaseki,, Chiyoda-ku, Tokyo, Tel.: 03-501-1511

Ministry of Transport, 2-1-3 Kasumigaseki,, Chiyoda-ku, Tokyo

Tel.: 03-580-3111.

Kuba

Gemäß Artikel 7 :

Zuständige Behörde und Kontaktstelle:

Secretaria Ejecutiva para Asuntos Nucleares – SEAN (Executive Secretariat for Nuclear Affairs), Calle 18 A Nr. 4110, entre 41 y 47, Municipio Playa, La Habana, Cuba, Telex Nr. 1837 SEAN, Tel. Nr. 22 3428.

Vereinigten Staaten

U.S. DEPARTMENT OF STATE (leitende Behörde)

Washington, DC 20520, U.S.A.

 

Telex:

64144

 

Fax:

(202) 647-6510

 

Cable:

REUHC

 

Telephone:

(202) 647-1512

 

 

 

U.S. DEPARTMENT OF ENERGY

Washington, DC 20585, U.S.A.

 

Telex:

7108220176

 

Fax:

(202) 586-6783

 

Cable:

RUE-BBPA

 

Telephone:

(202) 586-8100

 

 

 

NUCLEAR REGULATORY COMMISSION

Washington, DC 20555, U.S.A.

 

Telex:

908 142 NRC BHDWSH

 

Fax:

(301) 492-8187

 

Telephone:

(301) 951-0550

Weiters ist auch das Büro der US-Vertretung bei den Internationalen Organisationen in Wien, Tel.: (222) 36 31 52, eine verläßliche Kontaktstelle für die Entgegennahme der im Übereinkommen bezeichneten Benachrichtigung und Informationen.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt:

DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES ÜBEREINKOMMENS,

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß in einer Reihe von Staaten nukleare Tätigkeiten durchgeführt werden,

IM HINBLICK DARAUF, daß umfassende Maßnahmen getroffen wurden und werden, um bei nuklearen Tätigkeiten ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten und dadurch nukleare Unfälle zu verhüten sowie die Folgen allenfalls eintretender Unfälle auf ein Mindestmaß zu beschränken,

IN DEM WUNSCH, die internationale Zusammenarbeit bei der sicheren Entwicklung und Nutzung der Kernenergie weiter zu verstärken,

ÜBERZEUGT von der Notwendigkeit, daß die Staaten so früh wie möglich sachdienliche Informationen über nukleare Unfälle übermitteln, damit grenzüberschreitende Strahlungsfolgen auf ein Mindestmaß beschränkt werden können,

IM HINBLICK auf die Nützlichkeit zweiseitiger und mehrseitiger Vereinbarungen über den Informationsaustausch in diesem Bereich,

HABEN folgendes VEREINBART:

Schlagworte

e-rk3,

frühe Benachrichtigung, Abschluss

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Gesetzesnummer

10006932

Dokumentnummer

NOR40226189