Absatz eins,Für Sonderschulen werden (mit Ausnahme der darin wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht) folgende Lehrpläne erlassen:
- Ziffer einsfür die Allgemeine Sonderschule der in Anlage C/1 enthaltene Lehrplan,
- Ziffer 2für die Sonderschule für Gehörlose der in Anlage C/2 enthaltene Lehrplan,
- Ziffer 3für die Sonderschule für blinde Kinder der in Anlage C/3 enthaltene Lehrplan,
- Ziffer 4für die Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf der in der Anlage C/4 enthaltene Lehrplan,
- Ziffer 5für die Sondererziehungsschule der in Anlage C/5 enthaltene Lehrplan,
- Ziffer 6für das Berufsvorbereitungsjahr für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf der in Anlage C/6 enthaltene Lehrplan.