Kurztitel

Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 111 aus 2020,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 30,

Inkrafttretensdatum

21.08.2020

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 30

Übergangsbestimmungen

Ab Inkrafttreten dieses Übereinkommens stellt die im Jahr 2011 nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland errichtete vorläufige Stiftung ihre Tätigkeit ein und wird aufgelöst. Die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die finanziellen und sonstigen Ressourcen sowie die anderen vertraglichen Verpflichtungen der vorläufigen Stiftung gehen auf die durch dieses Übereinkommen errichtete EU-LAK-Stiftung über. Zu diesem Zweck schließen die EU-LAK-Stiftung und die vorläufige Stiftung die erforderlichen Rechtsinstrumente mit der Bundesrepublik Deutschland ab und erfüllen die einschlägigen rechtlichen Anforderungen.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben, das in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Rates der Europäischen Union hinterlegt; dieser übermittelt allen Vertragsparteien eine beglaubigte Abschrift.

Dieses Übereinkommen liegt am 25. Oktober 2016 in Santo Domingo und danach vom 1. November 2016 bis zum Tag seines Inkrafttretens beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union in Brüssel zur Unterzeichnung auf.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020

Gesetzesnummer

20011261

Dokumentnummer

NOR40226078