Absatz einsDieses Übereinkommen kann auf Initiative des Stiftungsrats der EU-LAK-Stiftung oder auf Antrag einer der Vertragsparteien geändert werden. Die Änderungsvorschläge werden dem Verwahrer übermittelt, der sie allen Vertragsparteien notifiziert, damit sie sie prüfen und darüber verhandeln können.