Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 111 aus 2020,
Vertrag – Multilateral
Artikel 22,
21.08.2020
59/04 EU – EWR
Über Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung dieses Übereinkommens und dessen Änderungen wird direkt zwischen den Vertragsparteien mit dem Ziel einer zügigen Beilegung verhandelt. Kann eine Streitigkeit auf diesem Wege nicht beigelegt werden, so wird sie dem Stiftungsrat zur Entscheidung vorgelegt.
20.08.2020
20011261
NOR40226070