Kurztitel

Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 111 aus 2020,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14,

Inkrafttretensdatum

21.08.2020

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 14

Präsident der Stiftung

  1. Absatz einsDer Stiftungsrat wählt den Präsidenten aus den von den Mitgliedern der EU-LAK-Stiftung vorgeschlagenen Kandidaten aus. Der Präsident wird für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt, die einmal verlängert werden kann.
  2. Absatz 2Der Präsident muss eine sowohl in Lateinamerika und der Karibik als auch in der EU bekannte und hochangesehene Persönlichkeit sein. Der Präsident übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus, hat aber Anspruch auf die Erstattung aller notwendigen und ordnungsgemäß begründeten Ausgaben.
  3. Absatz 3Das Amt des Präsidenten wird abwechselnd von einem Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats und einem Staatsangehörigen eines lateinamerikanischen oder karibischen Staates ausgeübt. Wird ein Präsident aus einem EU-Mitgliedstaat ernannt, so muss ein Geschäftsführender Direktor aus einem lateinamerikanischen oder karibischen Staat ernannt werden und umgekehrt.
  4. Absatz 4Der Präsident hat folgende Aufgaben:
    1. Litera a
      Vertretung der Stiftung nach außen und Gewährleistung einer sichtbaren und repräsentativen Rolle durch hochrangige Kontakte mit Behörden der lateinamerikanischen und der karibischen Staaten sowie der EU und der EU-Mitgliedstaaten und mit anderen Partnern,
    2. Litera b
      Berichterstattung für die Außenministertreffen, sonstige Ministertreffen, den Stiftungsrat und gegebenenfalls andere wichtige Treffen,
    3. Litera c
      Beratung des Geschäftsführenden Direktors bei der Vorbereitung des Entwurfs des Mehrjahres- und des Jahresarbeitsprogramms und des Haushaltsentwurfs zur Genehmigung durch den Stiftungsrat,
    4. Litera d
      Wahrnehmung sonstiger vom Stiftungsrat vereinbarter Aufgaben.

Schlagworte

Mehrjahresprogramm

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020

Gesetzesnummer

20011261

Dokumentnummer

NOR40226062