Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 111 aus 2020,
Vertrag – Multilateral
Artikel 13,
21.08.2020
59/04 EU – EWR
Der Stiftungsrat ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder aus jeder Region handlungsfähig. Die Beschlüsse werden von den anwesenden Mitgliedern im Konsens gefasst.
20.08.2020
20011261
NOR40226061