Kurztitel

Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 111 aus 2020,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5,

Inkrafttretensdatum

21.08.2020

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 5

Ziele der Stiftung

  1. Absatz einsDie EU-LAK-Stiftung zielt auf Folgendes ab:
    1. Litera a
      Beitrag zur Stärkung des biregionalen Partnerschaftsprozesses zwischen der CELAC und der EU, unter anderem durch Einbeziehung und Mitwirkung zivilgesellschaftlicher und anderer gesellschaftlicher Akteure,
    2. Litera b
      Förderung der gegenseitigen Kenntnis und des gegenseitigen Verständnisses der beiden Regionen und
    3. Litera c
      Verbesserung der gegenseitigen Wahrnehmung der beiden Regionen und des Bekanntheitsgrads der biregionalen Partnerschaft.
  2. Absatz 2Insbesondere verfolgt die EU-LAK-Stiftung folgende Ziele:
    1. Litera a
      Förderung und Koordinierung ergebnisorientierter Maßnahmen zur Unterstützung der biregionalen Beziehungen mit Schwerpunkt auf der Umsetzung der auf den CELAC-EU-Gipfeltreffen festgelegten Prioritäten,
    2. Litera b
      Anregung der Debatte über gemeinsame Strategien zur Umsetzung dieser Prioritäten durch Förderung von Forschung und Studien,
    3. Litera c
      Förderung eines fruchtbaren Austauschs und neuer Möglichkeiten der Netzwerkbildung zwischen zivilgesellschaftlichen und anderen gesellschaftlichen Akteuren.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020

Gesetzesnummer

20011261

Dokumentnummer

NOR40226053