Kurztitel

Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 111 aus 2020,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3,

Inkrafttretensdatum

21.08.2020

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 3

Mitglieder der Stiftung

  1. Absatz einsNachdem die lateinamerikanischen und die karibischen Staaten sowie die EU-Mitgliedstaaten und die EU ihre Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, ausgedrückt haben, werden sie nach Abschluss ihrer internen rechtlichen Verfahren die einzigen Mitglieder der EU-LAK-Stiftung.
  2. Absatz 2Die EU-LAK-Stiftung steht zudem der Gemeinschaft der Lateinamerikanischen und Karibischen Staaten (CELAC) zur Beteiligung offen.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020

Gesetzesnummer

20011261

Dokumentnummer

NOR40226051