Kurztitel
Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (China)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 123/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 2020,
Index
39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe
Langtitel
(Übersetzung)
RAHMENABKOMMEN ZWISCHEN DEM BUNDESMINISTER FÜR FINANZEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM FINANZMINISTERIUM DER VOLKSREPUBLIK CHINA ÜBER DIE FINANZIELLE KOOPERATION
StF: BGBl. III Nr. 123/2020
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 15 des Rahmenabkommens wurden am 8. Juli bzw. 30. Juli 2020 vorgenommen; das Rahmenabkommen ist gemäß seinem Art. 15 mit 1. August 2020 in Kraft getreten.Die Mitteilungen gemäß Artikel 15, des Rahmenabkommens wurden am 8. Juli bzw. 30. Juli 2020 vorgenommen; das Rahmenabkommen ist gemäß seinem Artikel 15, mit 1. August 2020 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich (im Folgenden „BMF Österreich“) und das Finanzministerium der Volksrepublik China (im Folgenden „FM VR China“), gemeinsam als „Vertragsparteien“ und einzeln als „Vertragspartei“ bezeichnet,
in Anerkennung der langjährigen freundschaftlichen Beziehung zwischen den beiden Ländern,
von dem Wunsch geleitet, die bestehende Beziehung zwecks Ausbau der wirtschaftlichen und finanziellen Kooperation basierend auf vergangene Errungenschaften in Sektoren/Bereichen von beiderseitigem Interesse und/oder hoher technologischer Relevanz weiter zu stärken und zu vertiefen,
in Anerkennung, dass die Förderung der finanziellen Kooperation zur Verbesserung der Infrastruktur, Erreichung wirtschaftlicher, sozialer, umwelt- und entwicklungs-politischer Ziele beitragen und dadurch nachhaltiges Wirtschaftswachstum und Wohlstand fördern kann,
in Bekräftigung ihrer festen Absicht, im Sinne einer Partnerschaft und in gegenseitiger Achtung zu kooperieren,
haben Folgendes vereinbart: