Kurztitel
Medizinische Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 375/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 353/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 353 aus 2020,
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Anlage 2 Strahlenschutzausbildung für anwendende Fachkräfte und die an den praktischen Aspekten medizinisch-radiologischer Verfahren beteiligten Personen gemäß § 9 Abs. 2 1. Grundausbildung in der Dauer von mindestens zwei Stunden
Strahlenbiologie und Strahlenrisiko
Überweisungsleitlinien für die medizinische Bildgebung
Schutzmaßnahmen für Personal und Patientinnen/Patienten unter Berücksichtigung von Kindern, Erwachsenen und Schwangeren
Die Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Z 2, 3, 4, 5 oder 6.Die Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Ziffer 2,, 3, 4, 5 oder 6.
2. Ausbildung für Röntgenaufnahmen in der Dauer von mindestens zwei Stunden, davon eine Stunde praktische Demonstrationen
Grundlagen von radiografischen Bildgebungssystemen
Optimierung von Bildqualität und Dosis
Diagnostische Referenzwerte für Röntgenaufnahmen
Demonstration der Abhängigkeit der Bildqualität von der Dosis
3. Ausbildung für Durchleuchtungen in der Dauer von mindestens vier Stunden, davon zwei Stunden praktische Demonstrationen
Grundlagen von Durchleuchtungssystemen
Strahlenschutzfunktionen von Durchleuchtungsgeräten
Diagnostische Referenzwerte für Durchleuchtungen
Demonstration der Auswirkung von Untersuchungsparametern und Schutzmaßnahmen auf die Dosis von Patientinnen/Patienten und Personal
4. Ausbildung für interventionelle Eingriffe in der Dauer von mindestens sechs Stunden, davon drei Stunden praktische Demonstrationen
Grundlagen von Durchleuchtungssystemen
Strahlenschutzfunktionen von Durchleuchtungsgeräten
Diagnostische Referenzwerte für interventionelle Eingriffe
Optimale Untersuchungsprotokolle für verschiedene interventionelle Eingriffe
Grenzwerte für die Haut- und Augenlinsendosis sowie Messung dieser Dosen
Demonstration der Auswirkung von Untersuchungsparametern und komplexen spezifischen Schutzmaßnahmen auf die Dosis von Patientinnen/Patienten und Personal
5. Ausbildung für CT-Untersuchungen und CT-Interventionen in der Dauer von mindestens vier Stunden, davon zwei Stunden praktische Demonstrationen
Grundlagen von CT-Geräten
Diagnostische Referenzwerte für CT-Untersuchungen
Optimale Untersuchungsprotokolle für verschiedene CT-Untersuchungen und CT-Interventionen
Demonstration der Abhängigkeit der Bildqualität von der Dosis
Demonstration der Auswirkung von Untersuchungsparametern und Schutzmaßnahmen auf die Dosis von Patientinnen/Patienten und Personal sowie die Bildqualität
6. Ausbildung für Zahnröntgenaufnahmen in der Dauer von mindestens zwei Stunden, davon eine Stunde praktische Demonstrationen
Grundlagen von zahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen
Optimierung von Bildqualität und Dosis
Demonstration der Abhängigkeit der Bildqualität von der Dosis
7. Ausbildung für die Nuklearmedizin in der Dauer von mindestens acht Stunden
Offene radioaktive Stoffe
Strahlenbiologie und Strahlenrisiko
Überweisungsleitlinien für die medizinische Bildgebung
Grundlagen der Nuklearmedizin-Geräte
Diagnostische Referenzwerte für nuklearmedizinische Untersuchungen
Schutzmaßnahmen für Personal und Patientinnen/Patienten unter Berücksichtigung von Kindern, Erwachsenen und Schwangeren
Nachweis einer Kontamination, Dekontaminierung
8. Ausbildung für die Strahlentherapie in der Dauer von mindestens acht Stunden
Strahlenbiologie und Strahlenrisiko
Umschlossene radioaktive Quellen für Therapie
Grundlagen der Strahlentherapie-Geräte
Schutzmaßnahmen für Personal und Patientinnen/Patienten unter Berücksichtigung von Kindern, Erwachsenen und Schwangeren