Kurztitel

Medizinische Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 353 aus 2020,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2,

Inkrafttretensdatum

01.08.2020

Abkürzung

MedStrSchV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Anlage 2 Strahlenschutzausbildung für anwendende Fachkräfte und die an den praktischen Aspekten medizinisch-radiologischer Verfahren beteiligten Personen gemäß § 9 Abs. 2 1. Grundausbildung in der Dauer von mindestens zwei Stunden

Die Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Ziffer 2,, 3, 4, 5 oder 6.

2. Ausbildung für Röntgenaufnahmen in der Dauer von mindestens zwei Stunden, davon eine Stunde praktische Demonstrationen

3. Ausbildung für Durchleuchtungen in der Dauer von mindestens vier Stunden, davon zwei Stunden praktische Demonstrationen

4. Ausbildung für interventionelle Eingriffe in der Dauer von mindestens sechs Stunden, davon drei Stunden praktische Demonstrationen

5. Ausbildung für CT-Untersuchungen und CT-Interventionen in der Dauer von mindestens vier Stunden, davon zwei Stunden praktische Demonstrationen

6. Ausbildung für Zahnröntgenaufnahmen in der Dauer von mindestens zwei Stunden, davon eine Stunde praktische Demonstrationen

7. Ausbildung für die Nuklearmedizin in der Dauer von mindestens acht Stunden

8. Ausbildung für die Strahlentherapie in der Dauer von mindestens acht Stunden

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020

Gesetzesnummer

20010088

Dokumentnummer

NOR40225765