Kurztitel

Medizinische Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 353 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.08.2020

Abkürzung

MedStrSchV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Aus- und Fortbildung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Anwendende Fachkräfte und die an den praktischen Aspekten medizinisch-radiologischer Verfahren beteiligten Personen haben über eine anerkannte Ausbildung in den betreffenden Anwendungen und über anwendungsspezifische Kenntnisse im Strahlenschutz zu verfügen.
  2. Absatz 2,Sofern die in Absatz eins, genannten Personen nicht bereits im Rahmen ihrer Ausbildung gemäß Absatz eins, ausreichende anwendungsspezifische Kenntnisse im Strahlenschutz erworben haben, haben sie über eine Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 2 oder über eine Ausbildung zur/zum Strahlenschutzbeauftragten im betreffenden Bereich gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 2, der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,, in der jeweils geltenden Fassung, zu verfügen.
  3. Absatz 3,Die in Absatz eins, genannten Personen haben an Fortbildungsveranstaltungen zu den in Anlage 2 angeführten Themen oder an Fortbildungsveranstaltungen für Strahlenschutzbeauftragte des betreffenden Bereiches gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung 2020 jeweils im Ausmaß von mindestens vier Stunden in Intervallen von fünf Jahren teilzunehmen. Das erste Intervall beginnt mit dem der Aufnahme der Tätigkeit folgenden Jahr zu laufen.
  4. Absatz 4,In Absatz eins, genannte Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits tätig waren, benötigen keine Ausbildung gemäß Absatz 2, Die Verpflichtung zur Fortbildung gemäß Absatz 3, besteht jedoch auch für diese Personen, wobei das erste Fortbildungsintervall mit dem dem Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Jahr zu laufen beginnt.

Schlagworte

Ausbildungserfordernis

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020

Gesetzesnummer

20010088

Dokumentnummer

NOR40225756