Kurztitel

Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

05.08.2020

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 9, Absatz 2 und 3

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Das Mobilitätspauschale beträgt:
    1. Ziffer eins
      6 % der Bemessungsgrundlage, wenn sich der Betrieb in einer Gemeinde mit höchstens 5 000 Einwohnern befindet; höchstens jedoch 24 000 Euro.
    2. Ziffer 2
      4 % der Bemessungsgrundlage, wenn sich der Betrieb in einer Gemeinde mit mehr als 5 000, aber höchstens 10 000 Einwohnern befindet; höchstens jedoch 16 000 Euro.
    3. Ziffer 3
      2 % der Bemessungsgrundlage, wenn sich der Betrieb in einer Gemeinde mit mehr als 10 000 Einwohnern befindet; höchstens jedoch 8 000 Euro.

Hinsichtlich der Einwohnerzahl ist auf die von der Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß Paragraph 10, Absatz 7, Finanzausgleichsgesetz 2017 (FAG 2017) für den Finanzausgleich ermittelte Bevölkerungszahl (Volkszahl) zum Stichtag 31. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahrs abzustellen.

  1. Absatz 2,Unter das Mobilitätspauschale fallen folgende Aufwendungen und Ausgaben, soweit diese nicht Arbeitnehmer oder Personen betreffen, die für den Betrieb des Steuerpflichtigen tätig sind:
    1. Ziffer eins
      Ausgaben aus Anlass der betrieblichen Nutzung eines Kraftfahrzeuges (insbesondere Abschreibung für Abnutzung, Leasing, Kilometergeld),
    2. Ziffer 2
      Ausgaben aus Anlass der betrieblichen Nutzung eines der Personenbeförderung dienenden Verkehrsmittels (öffentliches Verkehrsmittel, Taxi),
    3. Ziffer 3
      Mehraufwendungen für Verpflegung und Unterkunft bei betrieblich veranlassten Reisen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, EStG 1988.
  2. Absatz 3,Wird das Mobilitätspauschale nicht in Anspruch genommen, sind Ausgaben und Aufwendungen im Sinne des Absatz 2, gesondert zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20008164

Dokumentnummer

NOR40225684