Absatz einsDer Luftfahrzeughalter ist verpflichtet, elektronische Aufzeichnungen in deutscher oder englischer Sprache zu führen, aus denen sich taggenau ergibt:
- Ziffer einsdie Anzahl der von einem inländischen Flughafen abgeflogenen Passagiere,
- Ziffer 2die Flugnummer, falls für den durchgeführten Abflug eine Flugnummer vergeben worden ist,
- Ziffer 3der Zielflugplatz im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, der von einem inländischen Flughafen abgeflogenen Passagiere,
- Ziffer 4das Datum und der Zeitpunkt des Abfluges,
- Ziffer 5die Bezeichnung des inländischen Flughafens, von dem der Abflug erfolgt ist.