Flugabgabegesetz
BGBl. I Nr. 111/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
BG
§ 5
01.09.2020
FlugAbgG
32/05 Verbrauchsteuern
(1) Die Flugabgabe beträgt 12 Euro je Passagier.
(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Flugabgabe 30 Euro je Passagier, wenn die Entfernung zwischen dem inländischen Flughafen, von dem aus der Abflug erfolgt, und dem Zielflugplatz weniger als 350 km beträgt. Die genannte Entfernung wird nach der Methode der Großkreisentfernung ermittelt.
(3) Die Abgabe für Kurzstreckenflüge versteht sich einschließlich einer allenfalls anfallenden Umsatzsteuer.
05.08.2020
20007051
NOR40225646