Ungeachtet der Absätze 2 und 3 dieses Anhangs werden alle Rechte einschließlich Verkehrsrechten und günstigeren Behandlungen, die durch zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bereits bestehende bilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen zwischen Israel und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gewährt wurden, weiterhin gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 dieses Abkommens ausgeübt. Soweit Luftfahrtunternehmen betroffen sind, können diese Rechte und Vereinbarungen weiterhin ausgeübt bzw. angewandt werden durch:
- Litera aLuftfahrtunternehmen der Europäischen Union, sofern hinsichtlich der Ausübung dieser bestehenden Rechte oder Anwendung dieser sonstigen Vereinbarungen keine Diskriminierung zwischen Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union aufgrund der Staatszugehörigkeit stattfindet.
- Litera bLuftfahrtunternehmen des Staates Israel.