Kurztitel

EU-Meldepflichtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18,

Inkrafttretensdatum

25.07.2020

Abkürzung

EU-MPfG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Form der Meldung

Paragraph 18,

  1. Absatz einsDie Übermittlung der Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung hat elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen. Ist die elektronische Übermittlung über FinanzOnline mangels technischer Voraussetzungen oder mangels Teilnahmeberechtigung unzumutbar, hat die Übermittlung unter Verwendung des amtlichen Formulars zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die Übermittlung des Nachweises über eine bereits erfolgte Meldung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz 2, oder Paragraph 15, Absatz 3, hat elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen. Ist die elektronische Übermittlung über FinanzOnline mangels technischer Voraussetzungen oder mangels Teilnahmeberechtigung unzumutbar, hat die Übermittlung gemäß Paragraphen 85, ff BAO zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20010781

Dokumentnummer

NOR40225610