(2)Absatz 2Die Präsidentin oder der Präsident hat möglichst bis 30. Juni 2013 einen Entwurf einer Geschäftsordnung und einer Geschäftsverteilung zu erstellen. Die Wahl- und Ersatzmitglieder des ersten Geschäftsverteilungsausschusses sind möglichst bis 30. Juni 2013 durch die im Zeitpunkt der Wahl dem Bundesfinanzgericht ab 1. Jänner 2014 gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 3 und Z 4 B-VG angehörigen Richterinnen und Richter zu wählen (§ 9 Abs. 3 und 4). Der Geschäftsverteilungsausschuss hat möglichst bis 30. November 2013 die erste Geschäftsverteilung für den Tätigkeitszeitraum ab dem 1. Jänner 2014 zu beschließen. Für diese erste Geschäftsverteilung ist § 13 Abs. 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass als Einsichtsfrist der 1. bis 30. September 2013 festgelegt wird. Die Vollversammlung der im Sitzungszeitpunkt dem Bundesfinanzgericht ab 1. Jänner 2014 gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 3 und Z 4 B-VG angehörigen Richterinnen und Richter hat möglichst bis 30. Juni 2013 die Geschäftsordnung (§ 8 Abs. 2 Z 2) zu beschließen und die von ihr zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des ersten Personalsenates (§ 8 Abs. 2 Z 4), des ersten Senates, der als Dienstgericht für die Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichtes fungiert (§ 8 Abs. 2 Z 5) und des ersten Senates, der als Disziplinargericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichtes fungiert (§ 8 Abs. 2 Z 6) zu wählen. Der Personalsenat hat möglichst bis 31. August 2013 die Wahl der Senatsvorsitzenden (§ 10 Abs. 3) vorzunehmen.Die Präsidentin oder der Präsident hat möglichst bis 30. Juni 2013 einen Entwurf einer Geschäftsordnung und einer Geschäftsverteilung zu erstellen. Die Wahl- und Ersatzmitglieder des ersten Geschäftsverteilungsausschusses sind möglichst bis 30. Juni 2013 durch die im Zeitpunkt der Wahl dem Bundesfinanzgericht ab 1. Jänner 2014 gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 3 und Ziffer 4, B-VG angehörigen Richterinnen und Richter zu wählen (Paragraph 9, Absatz 3 und 4). Der Geschäftsverteilungsausschuss hat möglichst bis 30. November 2013 die erste Geschäftsverteilung für den Tätigkeitszeitraum ab dem 1. Jänner 2014 zu beschließen. Für diese erste Geschäftsverteilung ist Paragraph 13, Absatz 4, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass als Einsichtsfrist der 1. bis 30. September 2013 festgelegt wird. Die Vollversammlung der im Sitzungszeitpunkt dem Bundesfinanzgericht ab 1. Jänner 2014 gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 3 und Ziffer 4, B-VG angehörigen Richterinnen und Richter hat möglichst bis 30. Juni 2013 die Geschäftsordnung (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2,) zu beschließen und die von ihr zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des ersten Personalsenates (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 4,), des ersten Senates, der als Dienstgericht für die Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichtes fungiert (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 5,) und des ersten Senates, der als Disziplinargericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichtes fungiert (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 6,) zu wählen. Der Personalsenat hat möglichst bis 31. August 2013 die Wahl der Senatsvorsitzenden (Paragraph 10, Absatz 3,) vorzunehmen.