Kurztitel

Investitionskontrollgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Abkürzung

InvKG

Index

54/07 Sonstiges Außenhandel

Text

Anlage

Teil 1
Besonders sensible Bereiche, für die die Stimmrechtsanteile gemäß § 4 Z 1 gelten (abschließende Aufzählung)

  1. Ziffer eins
    Verteidigungsgüter und –technologien
  2. Ziffer 2
    Betreiben kritischer Energieinfrastruktur
  3. Ziffer 3
    Betreiben kritischer digitaler Infrastruktur, insbesondere von 5G Infrastruktur
  4. Ziffer 4
    Wasser
  5. Ziffer 5
    Betreiben von Systemen, die die Datensouveränität der Republik Österreich gewährleisten
Anmerkung, Ziffer 6, mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)

Teil 2
Andere Bereiche, in denen es zu einer Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung einschließlich der Krisen- und Daseinsvorsorge im Sinne von Art. 52 und 65 AEUV kommen kann

  1. Ziffer eins
    Kritische Infrastrukturen (Einrichtungen, Systeme, Anlagen, Prozesse, Netzwerke oder Teile davon); dazu zählen insbesondere:
  2. eins Punkt eins
    Energie
  3. eins Punkt 2
    Informationstechnik
  4. eins Punkt 3
    Verkehr und Transport
  5. eins Punkt 4
    Gesundheit
  6. eins Punkt 5
    Lebensmittel
  7. eins Punkt 6
    Telekommunikation
  8. eins Punkt 7
    Datenverarbeitung oder –speicherung
  9. eins Punkt 8
    Verteidigung
  10. eins Punkt 9
    verfassungsmäßige Einrichtungen
  11. eins Punkt 10
    Finanzen
  12. eins Punkt 11
    Forschungseinrichtungen
  13. eins Punkt 12
    Sozial- und Verteilungssysteme
  14. eins Punkt 13
           chemische Industrie
  15. eins Punkt 14
    Investitionen in Grundstücke und Immobilien, die für die Nutzung der unter 1.1. bis 1.13. genannten Infrastrukturen von entscheidender Bedeutung sind
  16. Ziffer 2
    kritische Technologien und Güter mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 428 aus 2009,, einschließlich
  17. 2 Punkt eins
    künstliche Intelligenz
  18. 2 Punkt 2
    Robotik
  19. 2 Punkt 3
    Halbleiter
  20. 2 Punkt 4
    Cybersicherheit
  21. 2 Punkt 5
    Verteidigungstechnologien
  22. 2 Punkt 6
    Quanten- und Nukleartechnologien
  23. 2 Punkt 7
    Nanotechnologien
  24. 2 Punkt 8
    Biotechnologien
  25. Ziffer 3
    die Sicherheit der Versorgung mit kritischen Ressourcen, einschließlich
  26. 3 Punkt eins
    Energieversorgung
  27. 3 Punkt 2
    Rohstoffversorgung
  28. 3 Punkt 3
    Lebensmittelversorgung
  29. 3 Punkt 4
    Versorgung mit Arzneimitteln und Impfstoffen, Medizinprodukten und persönlicher Schutzausrüstung einschließlich Forschung und Entwicklung in diesen Bereichen
  30. Ziffer 4
    Zugang zu sensiblen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, oder die Fähigkeit, solche Informationen zu kontrollieren
  31. Ziffer 5
    Freiheit und Pluralität der Medien.
Als „kritisch“ sind Infrastrukturen im Sinne von Ziffer eins,, Technologien im Sinne von Ziffer 2 und Ressourcen im Sinne von Ziffer 3, anzusehen, die eine wesentliche Bedeutung für die Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen haben, weil deren Störung, Zerstörung, Ausfall oder Verlust schwerwiegende Auswirkungen auf die Gesundheit, Sicherheit oder das wirtschaftliche und soziale Wohl der Bevölkerung oder das effektive Funktionieren von staatlichen Einrichtungen haben würde

Schlagworte

Krisenvorsorge, Sozialsystem, Quantentechnologie

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2022

Gesetzesnummer

20011250

Dokumentnummer

NOR40225591