Kurztitel

Investitionskontrollgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

11.10.2020

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

InvKG

Index

54/07 Sonstiges Außenhandel

Text

Ermächtigung zur Verarbeitung von Daten

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung kann Daten gemäß Paragraph 6, Absatz 4 und Paragraph 12, Absatz 3, über Direktinvestitionen in Österreich an die Organe der Europäischen Union und an die im Einklang mit unmittelbar anwendbarem Recht der EU eingerichteten nationalen Kontaktstellen der anderen EU-Mitgliedstaaten übermitteln. Eine solche Übermittlung darf nur erfolgen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      zur Durchführung des Kooperationsmechanismus gemäß diesem Abschnitt erforderlich ist und
    2. Ziffer 2
      die vertrauliche Behandlung personenbezogener Daten unter Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung der EU, Verordnung (EU) 2016/679, Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1 und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, gewährleistet ist.
  2. Absatz 2,Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung kann Daten über Direktinvestitionen aus öffentlich zugänglichen Registern und Fachpublikationen verarbeiten, soweit dies erforderlich ist
    1. Ziffer eins
      zur Feststellung, ob ein Vorgang einer Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 2, unterliegt, oder
    2. Ziffer 2
      zur Erstellung des Tätigkeitsberichts gemäß Paragraph 23,
  3. Absatz 3,Der Datenverkehr gemäß Absatz eins, kann zur Gänze in elektronischer Form erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2025

Gesetzesnummer

20011250

Dokumentnummer

NOR40225575