Absatz eins,Strahlenschutzbeauftragte haben an Fortbildungsveranstaltungen zu den jeweils betreffenden in Anlage 18 angeführten Themen in Intervallen von fünf Jahren im folgenden Ausmaß teilzunehmen:
- Ziffer einsim medizinischen Bereich mindestens acht Stunden; sofern sich deren Tätigkeit auf die Ordination einer/eines niedergelassenen Ärztin/Arztes oder Zahnärztin/Zahnarztes oder auf die Veterinärmedizin beschränkt, mindestens vier Stunden;
- Ziffer 2im nicht-medizinischen Bereich mindestens acht Stunden; sofern sich deren Tätigkeit auf die in Paragraph 80, Absatz 3 und 5 genannten Bereiche beschränkt, mindestens vier Stunden;
- Ziffer 3für Forschungsreaktoren mindestens 40 Stunden;
- Ziffer 4für Entsorgungsanlagen mindestens 40 Stunden, wobei davon bis zu 20 Stunden die in Anlage 16 angeführten Themen betreffen dürfen.
Das erste Intervall beginnt mit dem der Aufnahme der Tätigkeit folgenden Jahr zu laufen.