Absatz eins,Strahlenschutzbeauftragte für Forschungsreaktoren müssen folgende Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen haben:
- Ziffer einseinschlägige naturwissenschaftliche oder technische Ausbildung an einer Universität oder Fachhochschule und
- Ziffer 2Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 18 Abschnitt D.