Absatz eins,Die der zuständigen Behörde gemäß den Paragraphen 16, Absatz eins und 17 Absatz eins, Ziffer 3, StrSchG 2020 genannten Strahlenschutzbeauftragten, die in anderen als in den Paragraphen 79, oder 81 genannten Bereichen tätig sind, müssen erfolgreich abgeschlossen haben:
- Ziffer einseine der folgenden Ausbildungen
- Litera aeinschlägige naturwissenschaftliche oder technische Ausbildung an einer Universität, Fachhochschule oder berufsbildenden höheren Schule oder
- Litera bUniversitätsausbildung in Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin oder
- Litera ceinschlägige Ausbildung gemäß MTD-Gesetz
und - Ziffer 2Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 18 Abschnitt C.