Kurztitel

Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35,

Inkrafttretensdatum

01.08.2020

Abkürzung

AllgStrSchV 2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

2. Abschnitt
Umschlossene radioaktive Quellen

Meldepflichten

Paragraph 35,

  1. Absatz einsFür umschlossene radioaktive Quellen hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber die Herstellung, den Bezug, die Rückgabe an die Herstellerin/den Hersteller oder die Lieferantin/den Lieferanten, die Weitergabe, die Verbringung, die Abgabe als radioaktiver Abfall sowie den Verlust oder Diebstahl unverzüglich im Wege des Zentralen Quellenregisters an die zuständige Behörde zu melden.
  2. Absatz 2Meldungen gemäß Absatz eins, haben zumindest folgende Informationen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name, Adresse und gegebenenfalls Firmenbuchnummer der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers;
    2. Ziffer 2
      Geschäftszahl der Bewilligung;
    3. Ziffer 3
      Angabe, ob es sich um eine hoch radioaktive umschlossene Quelle handelt;
    4. Ziffer 4
      Standort der Quelle, falls nicht ident mit Adresse gemäß Ziffer eins ;,
    5. Ziffer 5
      Verwendung der Quelle;
    6. Ziffer 6
      ortsfeste oder mobile Nutzung;
    7. Ziffer 7
      Identifizierungsnummer gemäß Zertifikat oder sonstige Kennung;
    8. Ziffer 8
      Radionuklid und Aktivität samt Referenzzeitpunkt;
    9. Ziffer 9
      physikalische und chemische Eigenschaften;
    10. Ziffer 10
      Zeitpunkt des Bezuges;
    11. Ziffer 11
      Name und Adresse der Herstellerin/des Herstellers oder der Lieferantin/des Lieferanten;
    12. Ziffer 12
      im Fall der Rückgabe, der Weitergabe, der Verbringung oder der Abgabe als radioaktiver Abfall: Name und Adresse der Empfängerin/des Empfängers.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225437