Kurztitel

Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.08.2020

Abkürzung

AllgStrSchV 2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

2. Hauptstück
Dosisbegrenzung

Dosisgrenzwerte für die berufliche Exposition

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Für die Summe der jährlichen beruflichen Expositionen einer Arbeitskraft aus geplanten Expositionssituationen gelten die in Absatz 2 und 3 festgelegten Grenzwerte.
  2. Absatz 2,Der Grenzwert der effektiven Dosis für die berufliche Exposition gemäß Absatz eins, beträgt 20 Millisievert im Kalenderjahr. Es ist jedoch eine Dosis von bis zu 50 Millisievert in einem einzelnen Kalenderjahr zulässig, sofern die durchschnittliche Jahresdosis in fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahren – einschließlich der Jahre, in denen der Grenzwert überschritten wurde – 20 Millisievert nicht überschreitet.
  3. Absatz 3,Unbeschadet der Grenzwerte für die effektive Dosis gemäß Absatz 2, gelten folgende Grenzwerte der Organ-Äquivalentdosis:
    1. Ziffer eins
      für die Augenlinse 100 Millisievert in einem Fünfjahreszeitraum, wobei der Dosiswert in einem einzelnen Kalenderjahr 50 Millisievert nicht überschreiten darf;
    2. Ziffer 2
      für die Haut 500 Millisievert im Kalenderjahr, wobei dieser Wert gemittelt über jede beliebige Hautfläche von einem Quadratzentimeter gilt, unabhängig von der exponierten Fläche;
    3. Ziffer 3
      für die Extremitäten 500 Millisievert im Kalenderjahr.
  4. Absatz 4,Für strahlenexponierte Arbeitskräfte zwischen 16 und 18 Jahren beträgt der Grenzwert der effektiven Dosis für die Exposition aus allen Tätigkeiten sechs Millisievert im Kalenderjahr.
  5. Absatz 5,Unbeschadet der Grenzwerte für die effektive Dosis gemäß Absatz 4, gelten für strahlenexponierte Arbeitskräfte zwischen 16 und 18 Jahren folgende Grenzwerte der Organ-Äquivalentdosis:
    1. Ziffer eins
      für die Augenlinse 15 Millisievert im Kalenderjahr;
    2. Ziffer 2
      für die Haut 150 Millisievert im Kalenderjahr, wobei dieser Wert gemittelt über eine beliebige Hautfläche von einem Quadratzentimeter gilt, unabhängig von der exponierten Fläche;
    3. Ziffer 3
      für die Extremitäten 150 Millisievert im Kalenderjahr.
  6. Absatz 6,Überschreitet im Laufe eines Kalenderjahres die effektive Dosis einer Arbeitskraft den Wert von 20 Millisievert, hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber, die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber bzw. die Luftfahrzeugbetreiberin/der Luftfahrzeugbetreiber unverzüglich die zuständige Behörde zu verständigen und ihr in einem schriftlichen Bericht die Ursachen für diese Überschreitung mitzuteilen und darzulegen, welche Maßnahmen vorgesehen sind, damit für die betroffene Arbeitskraft die Einhaltung der Grenzwerte gemäß Absatz 2, sichergestellt wird.
  7. Absatz 7,Gelangt die Behörde nach Prüfung des Berichtes gemäß Absatz 6, zur Ansicht, dass mit den vorgesehenen Maßnahmen die Einhaltung der Grenzwerte gemäß Absatz 2, für die betroffene Arbeitskraft nicht sichergestellt werden kann, hat sie geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Grenzwerte vorzuschreiben.
  8. Absatz 8,Falls für die Expositionssituationen, aus denen eine Überschreitung gemäß Absatz 6, resultiert, unterschiedliche Behörden zuständig sind,
    1. Ziffer eins
      bestehen die Verpflichtungen gemäß Absatz 6, gegenüber allen zuständigen Behörden;
    2. Ziffer 2
      haben sich die zuständigen Behörden hinsichtlich der Prüfung und allfälliger Vorschreibungen gemäß Absatz 7, untereinander abzustimmen.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225406