Absatz einsDie Verlängerung der Akkreditierung der Fachhochschule erfolgt gemäß Paragraph 8, Absatz 2 und den Prüfbereichen des Paragraph 23, HS-QSG. Dabei sind insbesondere folgende Nachweise zu erbringen:
- Ziffer einsEtablierung des Entwicklungsplans und der Organisationsstruktur und entsprechender Strukturen der Weiterentwicklung des Entwicklungsplans und der Organisation der Fachhochschule;
- Ziffer 2Umsetzung der Profilbildung und der Ziele an der Fachhochschule;
- Ziffer 3Aufbau eines Leistungs- und Qualitätsmanagementsystems, das jedenfalls Lehre und Studium, Angewandte Forschung und Entwicklung, Personal und Dienstleistungen umfasst;
- Ziffer 4ausreichende Infrastruktur und Finanzierung der Fachhochschule;
- Ziffer 5Gleichstellung der Geschlechter insbesondere durch einen Gleichstellungsplan.