Absatz einsDie Verlängerung der Akkreditierung erfolgt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, und 2 und den Prüfbereichen des Paragraph 24, HS-QSG. Dabei sind insbesondere folgenden Nachweise zu erbringen:
- Ziffer einsEtablierung des Entwicklungsplans und der Organisationsstruktur und entsprechender Strukturen der Weiterentwicklung von Entwicklungsplan und Organisation;
- Ziffer 2Umsetzung der Profilbildung und Ziele der Privathochschule;
- Ziffer 3Etablierte Strukturen und Prozesse zur Qualitätssicherung akkreditierter Studiengänge und des Aufbaus eines Qualitätsmanagementsystems;
- Ziffer 4Ausreichende Infrastruktur und Finanzierung der Privathochschule;
- Ziffer 5Gleichstellung der Geschlechter insbesondere durch einen Gleichstellungsplan.