Kurztitel

Privathochschulgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Abkürzung

PrivHG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Verlängerung der Akkreditierung

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie Verlängerung der Akkreditierung erfolgt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, und 2 und den Prüfbereichen des Paragraph 24, HS-QSG. Dabei sind insbesondere folgenden Nachweise zu erbringen:
    1. Ziffer eins
      Etablierung des Entwicklungsplans und der Organisationsstruktur und entsprechender Strukturen der Weiterentwicklung von Entwicklungsplan und Organisation;
    2. Ziffer 2
      Umsetzung der Profilbildung und Ziele der Privathochschule;
    3. Ziffer 3
      Etablierte Strukturen und Prozesse zur Qualitätssicherung akkreditierter Studiengänge und des Aufbaus eines Qualitätsmanagementsystems;
    4. Ziffer 4
      Ausreichende Infrastruktur und Finanzierung der Privathochschule;
    5. Ziffer 5
      Gleichstellung der Geschlechter insbesondere durch einen Gleichstellungsplan.
  2. Absatz 2Der Antrag auf Verlängerung der Akkreditierung ist an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu richten.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

20011248

Dokumentnummer

NOR40225364