Kurztitel

Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28,

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Abkürzung

HS-QSG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

6. Abschnitt
Berichtswesen

Tätigkeitsbericht und Bericht der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zur Entwicklung der Qualitätssicherung

Paragraph 28,

  1. Absatz einsDas Board hat jährlich bis zum 31. Mai einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr zu erstellen und diesen der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zu übermitteln. In diesem Bericht sind insbesondere die durchgeführten Qualitätssicherungsverfahren, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel darzustellen. Der Bericht ist von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister dem Nationalrat vorzulegen und darüber hinaus durch das Board in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat mindestens alle drei Jahre einen Bericht zur Entwicklung der Qualitätssicherung an hochschulischen Bildungseinrichtungen zu erstellen und zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat die ihr zur Verfügung stehenden statistischen Informationen aus dem Fachhochschulbereich der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

20007384

Dokumentnummer

NOR40225361