(6)Absatz 6,Auf das Verfahren zur Akkreditierung, ihrer Verlängerung, ihrem Widerruf und zur Feststellung ihres Erlöschens sind das AVG und das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 mit folgender Maßgabe anzuwenden:Auf das Verfahren zur Akkreditierung, ihrer Verlängerung, ihrem Widerruf und zur Feststellung ihres Erlöschens sind das AVG und das Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, mit folgender Maßgabe anzuwenden:
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 31, BGBl. I Nr. 77/2020)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 31,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,)
Die Entscheidungsfrist beträgt neun Monate.
Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist nicht sachlich in Betracht kommende Oberbehörde nach § 73 Abs. 2 AVG.Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist nicht sachlich in Betracht kommende Oberbehörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG.
Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria kann im Akkreditierungsverfahren die Erstellung eines gemeinsamen Gutachtens der Gutachterinnen und Gutachter vorsehen.
Den Gutachterinnen und Gutachtern stehen pauschalierte Gebühren zu. Das Ausmaß der Gebühren ist vom Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria im Einvernehmen mit der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister durch Verordnung festzulegen.