Kurztitel

Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

30.06.2024

Abkürzung

HS-QSG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Akkreditierung von Privathochschulen oder Privatuniversitäten und Studien an Privathochschulen oder Privatuniversitäten

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Die Akkreditierung als Privathochschule oder Privatuniversität und von Studien an Privathochschulen oder Privatuniversitäten hat nach den Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß PrivHG und den in Absatz 3,, 4 oder 5 genannten Prüfbereichen zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Jene juristischen Personen, die erstmalig einen Antrag auf Akkreditierung als Privathochschule stellen, sind einer institutionellen Akkreditierung und Programmakkreditierungen zu unterziehen.
  3. Absatz 3,Die Prüfbereiche der institutionellen Akkreditierung umfassen jedenfalls:
    1. Ziffer eins
      Zielsetzung und Profilbildung;
    2. Ziffer 2
      Entwicklungsplanung;
    3. Ziffer 3
      Studien und Lehre;
    4. Ziffer 4
      Forschung und Entwicklung / Erschließung und Entwicklung der Künste;
    5. Ziffer 5
      Organisation der Hochschule und ihrer Leistungen;
    6. Ziffer 6
      Finanzierung und Ressourcen;
    7. Ziffer 7
      nationale und internationale Kooperationen;
    8. Ziffer 8
      Qualitätsmanagementsystem;
    9. Ziffer 9
      Personal unter besonderer Berücksichtigung der ausgeglichenen Repräsentanz der Geschlechter in allen Positionen und Funktionen.
  4. Absatz 4,Die Prüfbereiche der Programmakkreditierung für den beantragten Studiengang umfassen jedenfalls:
    1. Ziffer eins
      Studiengang und Studiengangsmanagement;
    2. Ziffer 2
      Personal;
    3. Ziffer 3
      Qualitätssicherung;
    4. Ziffer 4
      Finanzierung und Infrastruktur;
    5. Ziffer 5
      Forschung und Entwicklung;
    6. Ziffer 6
      nationale und internationale Kooperationen.
  5. Absatz 5,Die Prüfbereiche der Programmakkreditierung für Lehrgänge zur Weiterbildung und Universitätslehrgänge umfassen jedenfalls:
    1. Ziffer eins
      Lehrgang und Lehrgangsmanagement;
    2. Ziffer 2
      Personal;
    3. Ziffer 3
      Qualitätssicherung;
    4. Ziffer 4
      Finanzierung und Infrastruktur;
    5. Ziffer 5
      Einbindung des Lehrganges in Forschung und Entwicklung oder Entwicklung und Erschließung der Künste.
  6. Absatz 5 a,Bei gemeinsam eingerichteten Studien sind die Ergebnisse bereits stattgefundener Qualitätssicherungsverfahren anzuerkennen.
  7. Absatz 5 b,Wird ein Studium als gemeinsames Studienprogramm mit einer oder mehreren ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen durchgeführt, kann die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ein von Absatz 4, abweichendes Verfahren für die Programmakkreditierung nach internationalen Standards und Kriterien festlegen. Ergebnisse bereits stattgefundener Qualitätssicherungsverfahren sind anzuerkennen.
  8. Absatz 6,Das Board hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen, in der Festlegungen hinsichtlich der Prüfbereiche und Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß PrivHG sowie den methodischen Verfahrensgrundsätze der institutionellen Akkreditierung und Programmakkreditierung zu treffen sind.
  9. Absatz 7,Erfüllt die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen, ist die Akkreditierung befristet für sechs Jahre auszusprechen. Der Akkreditierungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Zeitraum der Akkreditierung;
    2. Ziffer 2
      Bezeichnung des Rechtsträgers der Bildungseinrichtung und Bezeichnung der Privathochschule oder Privatuniversität;
    3. Ziffer 3
      Bezeichnung, Art, Arbeitsaufwand der Studien, Dauer der Studien, Anzahl der Studienplätze und Standorte der Durchführung;
    4. Ziffer 4
      Wortlaut der zu verleihenden akademischen Grade;
    5. Ziffer 5
      allfällige Auflagen.
  10. Absatz 8,Eine Verlängerung der institutionellen Akkreditierung für sechs Jahre ist auf Antrag zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, und 3 weiterhin vorliegen. Die Verlängerung der institutionellen Akkreditierung umfasst auch die bis zu diesem Zeitpunkt akkreditierten Studien. Die Verlängerung ist spätestens neun Monate vor Ablauf des Genehmigungszeitraumes zu beantragen. Wird die institutionelle Akkreditierung nicht verlängert, sind alle Programmakkreditierungen der Bildungseinrichtung zu widerrufen.
  11. Absatz 9,Die erstmalige Akkreditierung einer Bildungseinrichtung kann nicht unter Auflagen erfolgen. Eine Verlängerung der institutionellen Akkreditierung kann unter Auflagen erfolgen, wenn im Zuge des Akkreditierungsverfahrens Mängel festgestellt werden, die als innerhalb eines bestimmten Zeitraums behebbar eingestuft werden. Wird die Akkreditierung mit Auflagen erteilt, hat die Bildungseinrichtung innerhalb eines Zeitraums von bis zu zwei Jahren nachzuweisen, dass die Auflagen erfüllt wurden. Erfolgt dies nicht, ist die Akkreditierung mit Bescheid zu widerrufen.
  12. Absatz 9 a,Die erstmalige Programmakkreditierung kann nicht unter Auflagen erfolgen. Davon ausgenommen sind Programmakkreditierungen an Bildungseinrichtungen, deren institutionelle Akkreditierung bereits zweimal verlängert wurde.
  13. Absatz 10,Nach einer ununterbrochenen Akkreditierungsdauer von zwölf Jahren kann die Akkreditierung für einen Zeitraum von sechs bis zwölf Jahren erfolgen.
  14. Absatz 11,Die Regelungen der Absatz 3, bis 5 gelten sinngemäß für die Antragstellung zur Akkreditierung einer Privathochschule als Privatuniversität und von weiteren Studien.
  15. Absatz 12,Eine Verlängerung der Programmakkreditierung ist nicht möglich. Die Verlängerung der Akkreditierung der Studien erfolgt im Rahmen der Verlängerung der institutionellen Akkreditierung gemäß Absatz 8,

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20007384

Dokumentnummer

NOR40225349