Kurztitel

Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20,

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Abkürzung

HS-QSG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Verfahrenskosten

Paragraph 20,

  1. Absatz einsDie Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist berechtigt, für die von ihr durchgeführten Qualitätssicherungsverfahren ein Entgelt in Rechnung zu stellen und individuell vorzuschreiben. Das Entgelt umfasst die tatsächlich anfallenden Kosten für die Begutachtung sowie eine Verfahrenspauschale für die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria.
  2. Absatz 2Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat die Höhe der Verfahrenspauschale für Akkreditierungsverfahren gemäß Paragraph 18, Absatz 2, und 3 festzulegen und entsprechend zu veröffentlichen. Die Festlegung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

20007384

Dokumentnummer

NOR40225346