Absatz einsDie Aufgaben der Generalversammlung umfassen:
- Ziffer einsdie Wahl gemäß Paragraph 5, Absatz eins ;,
- Ziffer 2die Nominierungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 13, Absatz 3 ;,
- Ziffer 3die Kenntnisnahme des Finanzplanes, des Rechnungsabschlusses und des Tätigkeitsberichts sowie die Stellungnahme zur Geschäftsordnung des Boards.
Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 17,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,)