Kurztitel

Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11,

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Abkürzung

HS-QSG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Generalversammlung

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDie Generalversammlung besteht aus vierzehn Mitgliedern, und zwar:
    1. Ziffer eins
      zwei Mitgliedern, die durch den Beirat für Wirtschafts- und Sozialfragen,
    2. Ziffer 2
      zwei Mitgliedern, die durch die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,
    3. Ziffer 3
      zwei Mitgliedern, die durch die Universitätenkonferenz,
    4. Ziffer 4
      zwei Mitgliedern, die durch die Fachhochschulkonferenz,
    5. Ziffer 5
      zwei Mitgliedern, die durch die Österreichische Privatuniversitätenkonferenz,
    6. Ziffer 6
      zwei Mitgliedern, die durch die Rektorinnen- und Rektorenkonferenz der österreichischen Pädagogischen Hochschulen, und
    7. Ziffer 7
      zwei Mitgliedern, die durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
    nominiert werden.
  2. Absatz 2Die Mitglieder der Generalversammlung müssen nachweislich über Kenntnisse des Hochschulwesens und Angelegenheiten der Qualitätssicherung des Hochschulwesens verfügen.
  3. Absatz 3Die Nominierung der Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, bis 7 erfolgt durch die jeweiligen Einrichtungen. Die Nominierung hat bis längstens einen Monat vor Ablauf der Funktionsperiode des betreffenden Mitglieds zu erfolgen, bei vorzeitiger Abberufung eines Mitglieds spätestens einen Monat nach Bekanntgabe der Abberufung. Die Mitglieder sind durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister zu bestellen.
  4. Absatz 4Die Funktionsperiode der Mitglieder der Generalversammlung beträgt fünf Jahre, Wiederbestellungen sind zulässig.
  5. Absatz 5Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat ein Mitglied der Generalversammlung vor Ablauf der Funktionsperiode auf Antrag oder nach Anhörung der Generalversammlung abzuberufen, wenn es seine Pflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat oder wenn es nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen.

Schlagworte

Wirtschaftsfrage

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

20007384

Dokumentnummer

NOR40225341