Kurztitel

Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Abkürzung

HS-QSG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Kuratorium

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDas Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern, die gemäß Paragraph 12, aus der Generalversammlung zu wählen sind. Die Funktionsdauer der Mitglieder beträgt fünf Jahre, Wiederbestellungen sind zulässig.
  2. Absatz 2Dem Kuratorium obliegen:
    1. Ziffer eins
      Stellungnahmen
      1. Litera a
        zu den Richtlinien, Standards und Abläufen der Qualitätssicherungsverfahren;
      2. Litera b
        zum Finanzplan und zum Rechnungsabschluss;
      3. Litera c
        zum Tätigkeitsbericht;
      4. Litera d
        zur Geschäftsordnung der Generalversammlung;
      5. Litera e
        zur Ausschreibung und Aufnahme der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und deren oder dessen Stellvertretung;
    2. Ziffer 2
      Vorschlag zur Bestellung einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers gemäß Paragraph 16, an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister;
    3. Ziffer 3
      Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen der Generalversammlung und die Berichterstattung an die Generalversammlung.
  3. Absatz 3Das Kuratorium hat aus seinem Kreis eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung zu wählen.
  4. Absatz 4Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

20007384

Dokumentnummer

NOR40225336