Kurztitel

VfGH-Ausspruch, dass Wortfolgen in Paragraph 2, Absatz 4, der Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gesetzwidrig waren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2020,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

30.07.2020

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Juli 2020, römisch fünf 411/2020-17, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 22. Juli 2020, zu Recht erkannt:

  1. Ziffer römisch eins
    Die Wortfolge „, wenn der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m2 beträgt“ sowie der vierte Satz – „Veränderungen der Größe des Kundenbereichs, die nach dem 7. April 2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben.“ – in Paragraph 2, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2020,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2020, waren gesetzwidrig.

römisch zwei. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2021

Gesetzesnummer

20011246

Dokumentnummer

NOR40225303