Absatz eins,Inhaber von Geschäften und Betrieben, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2017/625, soweit diese im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen ist, unterliegen, sowie ihre Stellvertreter oder Beauftragten haben den Aufsichtsorganen unverzüglich
- Ziffer einsalle Orte und Beförderungsmittel bekanntzugeben, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeiten dienen, und den Zutritt zu diesen Orten und Beförderungsmitteln sowie die unentgeltliche Entnahme von Proben zu gestatten,
- Ziffer 2die zur Kontrolle erforderliche Unterstützung zu gewähren und die zur Kontrolle notwendigen Auskünfte – insbesondere über die Herstellung, die Herkunft und die Absatzwege der Pflanzenschutzmittel sowie über ihre Bestandteile – zu erteilen, soweit dies möglich und zumutbar ist,
- Ziffer 3die zur Kontrolle maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Lieferscheine und Geschäftsaufzeichnungen, zur Einsichtnahme vorzulegen, Einsichtnahme in elektronische Aufzeichnungen, insbesondere die Buchhaltung, zu gewähren und Abschriften oder Kopien in Papierform oder auf elektronischen Datenträgern auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen oder binnen angemessener Frist nachzureichen,
- Ziffer 4bei der Besichtigung und Probenahme Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, sowie erforderliche Geräte zur Verfügung zu stellen und
- Ziffer 5jene Unterstützung und Mitarbeit zu leisten, zu der sie gemäß Artikel 15, der Verordnung (EU) 2017/625 verpflichtet sind.