Absatz einsDer Österreichischen Ärztekammer sind vom Arzt binnen einer Woche ferner folgende schriftliche Meldungen zu erstatten:
- Ziffer einsjede Namensänderung;
- Ziffer 2jede Eröffnung bzw. Auflassung eines Berufssitzes oder Dienstortes sowie jede Verlegung eines Berufssitzes oder Dienstortes unter Angabe der Adresse, eine zeitlich befristete Verlegung jedoch nur dann, wenn sie voraussichtlich drei Monate übersteigt;
- Ziffer 3jeder Wechsel des ordentlichen Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes (Adresse);
- Ziffer 4jeder Verzicht auf die Berufsausübung sowie die Einstellung der ärztlichen Tätigkeit für länger als drei Monate;
- Ziffer 5die Aufnahme einer ärztlichen Berufstätigkeit außerhalb des ersten Berufssitzes (Paragraph 45, Absatz 3, erster Satz) sowie die Beendigung einer solchen Tätigkeit;
- Ziffer 6die Aufnahme und Beendigung einer ärztlichen Nebentätigkeit;
- Ziffer 7jede Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Ordinations- und Apparategemeinschaften und/oder Gruppenpraxen sowie den Beginn und das Ende der Beteiligung an solchen;
Anmerkung, Ziffer 7 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2014,)
- Ziffer 8die Wiederaufnahme der Berufsausübung gemäß Paragraph 59, Absatz 5, und
- Ziffer 9bei Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit gemäß Paragraph 59, Absatz 7, der Hauptwohnsitz.